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BGBl I 69/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Bundesgesetz: Doppelbesteuerungsgesetz - DBG
(NR: GP XXIV RV 778 AB 805 S. 72 . BR: AB 8364 S. 787 .)

69. Bundesgesetz über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz - DBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verordnungsermächtigung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung anordnen, dass bei in Österreich ansässigen Personen bestimmte Gegenstände der Steuererhebung von der österreichischen Steuerpflicht ausgenommen sind oder dass auf solche Gegenstände entfallende ausländische Steuern ganz oder teilweise auf die inländischen Steuern anzurechnen sind. Der Inhalt und die Durchführung dieser Verordnung richten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerentlastung kann auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Gebiet ansässig sind, angeordnet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist ermächtigt, als zuständige Behörde der Republik Österreich unmittelbar mit der obersten Abgabenbehörde des ausländischen Gebiets oder einem von dieser Behörde bevollmächtigten Vertreter als zuständiger Behörde des ausländischen Gebiets nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu verkehren.

Verständigungsverfahren

§ 2. (1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde der Republik Österreich die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der jeweils anderen zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets so zu regeln, dass eine der Verordnung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde der Republik Österreich wird sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 entstehen, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets zu beseitigen. Sie kann auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Verordnung nicht behandelt sind.

(4) Die zuständige Behörde der Republik Österreich kann zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 unmittelbar mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihr oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Informationsaustausch

§ 3. (1) Die zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die zur Durchführung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter diese Verordnung fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die dem innerstaatlichen Recht entsprechende Besteuerung nicht dieser Verordnung widerspricht.

(2) Alle Informationen, die die Republik Österreich nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Republik Österreich die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht der Republik Österreich und des ausländischen Gebiets für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets, die die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Republik Österreich,

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets abweichen;
  2. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(4) Ersucht ein ausländisches Gebiet gemäß § 3 um Informationen, so nutzt die Republik Österreich die ihr zu Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn die Republik Österreich diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass die Republik Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne die Republik Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Vollzugsklausel

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Fischer

Faymann

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