54. Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden - Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 1 „Glücksspiele“ wird geändert auf „Allgemeiner Teil“ und § 1 erhält die Überschrift
„Glücksspiele“.
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.“
3. § 2 samt Überschrift lautet:
„Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
- 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
4. Die Zwischenüberschrift „Glücksspielmonopol“ vor § 3 entfällt und wird zur Überschrift des § 3.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
- 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
- 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.“
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt“ ersetzt.
c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
- 1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
- 2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
- 3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
- 4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“
6. Die Zwischenüberschrift vor § 6 „Ausspielungen“ wird geändert auf „Bestimmte Lotterien“.
7. In § 12a wird der bisherige Inhalt zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des §°25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Zwischenüberschrift vor § 14 „Übertragung von Ausspielungen“ wird geändert auf „Übertragung bestimmter Lotterien“.
b) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Konzessionserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.“
c) Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;“
d) Der Text der bisherigen Abs. 3 bis 6 wird zu Abs. 4 bis 7 und Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung dieses Absatzes sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.“
9. In § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 2 und § 15a wird jeweils das Wort „Wettgebühren“ durch das Wort „Glücksspielabgabe“, in § 11 und § 16 wird jeweils das Wort „Wetteinsatzes“ durch das Wort „Einsatzes“, in § 16 wird das Wort „Wetteinsätze“ durch das Wort „Einsätze“ und in § 15 Abs. 1 wird das Wort „HGB“ durch das Wort „UGB“ ersetzt.
10. In § 14 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt“ durch die Wortfolge „unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Konzession am besten ausübt“ ersetzt.
11. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 8 und 9“ durch die Wortfolge „§ 16 Abs. 10 und 11“ ersetzt.
12. § 20 lautet:
„§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Konzessionserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.“
b) Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;“
c) In Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt“ durch die Wortfolge „unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Konzession am besten ausübt“ ersetzt.
d) Der Text der bisherigen Abs. 3 bis 5 wird zu Abs. 4 bis 6 und Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung dieses Absatzes sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist. Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.“
e) Im bisherigen Abs. 4 und nunmehrigen Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Spielbankleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht zu schulen.“
b) In Abs. 3 wird der drittletzte Satz geändert und lautet nunmehr: „Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen.“
15. In § 27 lautet Abs. 1:
„(1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sein.“
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner 2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.“
c) Abs. 4 entfällt.
17. Die Zwischenüberschrift vor § 32 „Sonstige Ausspielungen“ wird geändert auf „Lotterien ohne Erwerbszweck“.
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 36 „Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen“ wird geändert auf „Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck“.
b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „die ihren Sitz im Inland haben“ durch die Wortfolge „die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der BAO im Inland dienen“ ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.“
19. Vor § 50 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN“
20. § 50 samt Überschrift lautet:
„Behörden und Verfahren
§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1 und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Bundespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.“
21. § 52 samt Überschrift lautet:
„Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- 2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
- 3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
- 4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- 5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
- 6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;
- 7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
- 8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
- 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
- 10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
- 11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 54 und 56a bleiben davon unberührt.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.
(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.“
22. § 52a lautet:
„§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.“
23. Vor § 53 wird eine neue Überschrift „Beschlagnahmen“ eingefügt.
24. In § 53 entfällt das Wort samt Satzzeichen „Glücksspielapparate,“ und jeweils das Wort samt Satzzeichen „Glücksspielapparaten,“ und es wird in Abs. 1 Z 1 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
25. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Vor § 54 wird die Überschrift „Einziehung“ eingefügt und im ersten Satz entfällt der Halbsatz „ wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bestraft wurde.“.
b) Nach Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(6) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
26. Vor § 55 wird eine neue Überschrift eingefügt:
„Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände“.
27. In § 55 lautet der Abs. 3:
„(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst auf allfällige Abgabenrückstände des Bundes, sodann auf etwaige Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände anzurechnen, ansonsten auszufolgen.“
28. Vor § 57 wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:
„GLÜCKSSPIELABGABEN“
29. Der Text des bisherigen § 59 wird zu § 60 und der Text des § 60 wird zu § 61.
30. Die §§ 57 bis 59 jeweils samt Überschrift lauten:
„Glücksspielabgabe
§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:
- a) Die Glücksspielabgabe beträgt 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
- b) Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, beträgt die Glücksspielabgabe 16 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten beträgt die Glücksspielabgabe 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen, es sei denn sie werden auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(4) Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sind von der Glücksspielabgabe befreit.
Ermäßigte Glücksspielabgabe
§ 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.
(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen.
(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn).
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
- 1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
- 2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
- 1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
- 2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
- a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
- b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.“
31. In § 60 werden die Abs. 22 bis 24 eingefügt:
„(22) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2008/522/A) und nach am 23. Februar 2009 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten alle anderen Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. §§ 57 bis 59 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 20 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kommt erstmals für das Kalenderjahr 2011 zur Anwendung.
(23) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden übertragen.
(24) § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes steht dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 lautet der Unterabsatz:
„Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.“
2. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d wird wie folgt geändert:
a) Die sublit. aa lautet:
- „aa) die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze,“
b) Die sublit. bb lautet:
- „bb) Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und“
c) In der sublit. cc entfällt das Wort „und“ und wird ein Punkt eingefügt.
d) Die sublit. dd entfällt.
3. In § 28 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. aa, bb und cc jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.“
2. In § 16 lautet der Abs. 5:
„(5) Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.“
3. In § 28 lautet der Abs. 3:
„(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.“
4. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, Spieleinsätze oder Gewinste der Glückspiele“.
5. In § 33 lautet die Tarifpost 17 samt Überschrift:
„17 Glücksverträge
(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
1. | Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz............................................... .......................... | 2 vH; |
2. | Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise .............................. .......................... | 2 vH; |
3. | Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen .................................... .......................... | 2 vH; |
(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind
- 1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
- 2. Differenzgeschäfte.“
6. In § 37 wird als letzter Abs. angefügt:
„(27) §§ 9 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 5, 28 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. §§ 9 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 5, 28 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.“
Artikel 4
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Bezeichnung „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
2. § 16 entfällt.
3. § 19 lautet wie folgt:
„§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“
(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
- 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
- 2. der Kapitalverkehrsteuern,
- 3. der Grunderwerbsteuer,
- 4. der Versicherungssteuer,
- 5. der Feuerschutzsteuer,
- 6. der Spielbankabgabe,
- 7. der Konzessionsabgabe sowie
- 8. der Glücksspielabgaben.“
4. § 24 samt Überschrift entfällt.
5. In § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 12 Abs. 3, § 19 und § 31 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
6. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 19“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 lautet Abs. 2:
„(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 - keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.“
2. In § 265 wird folgender Abs. 1o eingefügt:
„(1o) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:
In § 7 Z 2 wird nach der Wortfolge „die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde),“ die Wortfolge „ die Glücksspielabgabe,“ eingefügt.
Fischer
Faymann
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