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BGBl I 23/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Bundesgesetz: Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 und des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 610 AB 626 S. 59 . BR: AB 8299 S. 783 .)

23. Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des MOG 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 17 samt Überschrift lautet:

„Marktstörungen

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.“

2. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Verfall und Beschlagnahme

§ 30a. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.“

Artikel 2

Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes

Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfällt die Z 6.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 575/1995, bleibt bis 31. Juli 2010 als Bundesgesetz in Geltung.“

Fischer

Faymann

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