86. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der TU-Wien Institut für Fertigungstechnik und Hochleistungslasertechnik zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die TU-Wien Institut für Fertigungstechnik und Hochleistungslasertechnik mit Sitz in 1040 Wien, Karlsplatz 13, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Personen im Bereich des Qualitätsmanagements (QM-Auditor, QM-Personal)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Instituts für Fertigungstechnik, Abteilung Austauschbau und Meßtechnik, der Technischen Universität Wien, BGBl. II Nr. 68/1999, außer Kraft.
Mitterlehner
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