vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 464/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

464. Verordnung: Änderung der Gesundheitstelematikverordnung

464. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheitstelematikverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2010, wird verordnet:

Die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.

2. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.

3. In § 2 Abs. 4 entfallen die Ausdrücke „ , Familie und Jugend“.

4. § 5 lautet:

„(1) Gesundheitsdiensteanbieter haben alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 2 erfüllt werden, zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.“

5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird aufgehoben.

7. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4, § 5 sowie § 8 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 464/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

8. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , Familie und Jugend“.

9. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 ist bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig.“

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)