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BGBl II 447/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

447. Verordnung: Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (5. Novelle zur PBStV)

447. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (5. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010, wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 9 lautet:

„(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

  1. 1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:
    1. a) mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
    2. b) technische Daten:
      1. aa) Achslast ≥ 2,0 t,
      2. bb) Radlast ≥ 1,0 t,
      3. cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
      4. dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
  2. 2. für Fahrzeuge über 3,5 t:
    1. a) zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
    2. b) technische Daten:
      1. aa) Achslast ≥12 t,
      2. bb) Radlast ≥ 9 t,
      3. cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
      4. dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.“

Bures

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