445. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung 2010
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. I Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 36/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Die Tierimpfstoff-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 140/2010 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Aus öffentlichem Interesse ist bis zum 1. Juni 2011 die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostischen Impfung) gestattet, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose für die entsprechende Tierart zugelassen sind.
2. § 2 lautet:
„§ 2. Die Einfuhr der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 darf nur im amtlichen Auftrag erfolgen.“
Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)