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BGBl II 431/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

431. Verordnung: Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

431. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 3/2009, wird - hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 und des § 10 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU):

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1,
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007 S. 1.

Marktnotierungen

§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Verbindung mit Art. 113 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den Vermarktungsnormen der EU vorgesehen sind.

Werbung

§ 3. Für ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen gemäß § 2 bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Händlerdatenbank

§ 4. (1) Die Händlerdatenbank gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.

(2) Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
  2. 2. Kategorie 2: Großhandel;
  3. 3. Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.

(3) Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird - abgesehen von Stichproben - in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 , ABl. L. 350 vom 31.12.2007 S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.

(4) Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.

(5) Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

Strafbestimmungen

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 des Vermarktungsnormengesetzes 2007 begeht, wer

  1. 1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen.
  2. 2. ein anderes als ein in Art. 3 (Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genanntes Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Art. 4 (Kennzeichnungsangaben) und Art. 5 (Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. 4. entgegen Art 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. 5. entgegen Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. 6. entgegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis in Drittländer ausführt,
  7. 7. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
  8. 8. entgegen Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.

Schlussbestimmungen

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 163/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft.

Berlakovich

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