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BGBl II 415/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

415. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Oberösterreich

415. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Oberösterreich, BGBl. II Nr. 379/2010, geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Oberösterreich, BGBl. II Nr. 379/2010, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. November 2010 wie folgt geändert:

§ 2 Abschnitt A Z 3 in der ab 1. Jänner 2011 geltenden Fassung lautet:

  1. 3. Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 154,10

1 292,90

1 385,10

ab 6. Berufsjahr

1 266,--

1 418,--

1 519,30

ab 11. Berufsjahr

1 490,80

1 669,90

1 789,10

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Lukowitsch

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