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BGBl II 412/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

412. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Burgenland

412. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Burgenland festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen - Burgenland

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Burgenland;
  2. 2. persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
  • die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.

  1. 1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    4. d) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    5. e) bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    6. f) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
  2. 2. Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
  3. 3. Die Auszahlung des Entgeltes nach Z 1 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
  4. 4. Für andere außerordentliche Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,85 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens am 10. des Folgemonats zur Auszahlung gelangen.

    Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 27/2010/XXVI/99/19 andere Entgeltsätze festgesetzt sind.

  1. 5. Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 18,52 €. Für die Reinigung eines Abortes bei Waschküchen gebührt ein monatliches Entgelt von 46,30 €.
  2. 6. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) im Hausinneren gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 51,49 €.
  3. 7. Dem Entgelt nach Z 1, 4, 5 und 6 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  4. 8. Müssen außerordentliche Reinigungsarbeiten nach Z 1 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
  5. 9. Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der in § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 5,88 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
  6. 10. Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebühren je Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten 15,92 € monatlich.

    Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

  1. 11. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 4 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Gehsteigbetreuung

§ 3. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann dazu festgesetzte Entlohnung.

Zinsinkasso

§ 4. Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Mietzinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1% monatlich.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens gebührt jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges, ausgenommen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu zahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 27. November 2009, Zl. BEA/9-10/2009 (M 6/2009/XXVI/99/6) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Ritzberger-Moser

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