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BGBl II 40/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Verordnung: Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung - BRPCV

40. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung - BRPCV)

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2008, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:

  1. 1. Deutsch (Anlage 1),
  2. 2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
  3. 3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
  4. 4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind

  1. 1. „Kompetenzen“ als Untergliederung der Kompetenzbereiche längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Probleme in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;
  2. 2. „kompetenzbasierte Curricula“ Curricula, die
    1. a) Kompetenzen in fachlicher und fachdidaktischer Hinsicht definieren,
    2. b) bezüglich ihrer Didaktik auf die unterschiedliche Vorbildung der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber abstellen und
    3. c) sich am bestehenden europäischen Referenzrahmen für Sprachen, Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), orientieren.
  3. 3. „Handlungsbereiche“Teile der Kompetenzmodelle, die die einzelnen Kompetenzen einer bestimmten operativen Tätigkeit zuordnen (zB in Mathematik „Modellieren und Transferieren“, „Operieren und Technologieeinsatz“);
  4. 4. „Inhaltsbereiche“ Teile der Kompetenzmodelle, die die Inhalte in systematischer und aufbauender Form aufzeigen.

Bildungsziel

§ 3. Kompetenzbasierte Curricula bilden die Grundlage für die Vermittlung von kognitiven und spezifischen Handlungskompetenzen entsprechend den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, wobei auf das Wissen und die Kenntnisse, die im Rahmen der bisherigen Bildungs- und Berufslaufbahn erworben wurden, aufzubauen ist.

Didaktische Grundsätze

§ 4. (1) Die auf Basis der zu erlangenden Kompetenzen für den Lehrgang festgelegten Bildungsinhalte und Anforderungen sind den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern zu Beginn des Lehrgangs zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Art der Wissensvermittlung hat erwachsenengerecht anhand der didaktischen Richtlinien zu erfolgen und an die vorhandenen schulischen und beruflichen Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber anzuknüpfen. Der Unterricht ist dem Stand der aktuellen Wissenschaft entsprechend zu vermitteln sowie anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten. Der Ertrag des Unterrichts ist durch geeignete Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und zu festigen.

(3) Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern ist ihr individueller Leistungsstand in Hinblick auf die Kompetenzerreichung auf Verlangen rückzumelden.

Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge

§ 5. Die Vorbereitungslehrgänge haben für die einzelnen Teilprüfungen folgendes Mindeststundenmaß aufzuweisen:

1. Deutsch

160 Stunden

2. Lebende Fremdsprache

160 Stunden

3. Mathematik

160 Stunden

4. Fachbereich

120 Stunden

Die Fernunterrichtsphase pro Lehrgang darf in den allgemein bildenden Fächern nicht mehr als 30 vH, im Fachbereich nicht mehr als 50 vH des tatsächlichen Stundenausmaßes betragen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf Lehrgänge Anwendung, die nach dem 1. Jänner 2010 gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt werden.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Schmied

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