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BGBl II 391/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

391. Verordnung: Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

391. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 478/2009, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „65,34 €“ durch den Betrag „65,99 €“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 316,71 €“ durch den Betrag „1 329,88 €“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 159,84 €“ durch den Betrag „1 171,44 €“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 109,19 €“ durch den Betrag „1 120,28 €“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „912,61 €“ durch den Betrag „921,74 €“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „796,62 €“ durch den Betrag „804,59 €“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „674,07 €“ durch den Betrag „680,81 €“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „626,10 €“ durch den Betrag „632,36 €“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „533,30 €“ durch den Betrag „538,63 €“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „455,71 €“ durch den Betrag „460,27 €“ ersetzt.

11. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „411,19 €“ durch den Betrag „415,30 €“ ersetzt.

12. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „195,61 €“ durch den Betrag „197,57 €“ ersetzt.

13. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „167,39 €“ durch den Betrag „169,06 €“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 3 Z 3 lit. a entfällt der Wortlaut „eine Begegnungsschule oder“.

15. In § 8 Z 1 wird der Betrag „26,13 €“ durch den Betrag „26,39 €“ ersetzt.

16. In § 8 Z 2 wird der Betrag „14,81 €“ durch den Betrag „14,96 €“ ersetzt.

17. In der Anlage zu § 4 werden in der Tabelle unter Punkt 2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte), Zusatzräume, das Wort „Dachboden“ durch den Ausdruck „Dachboden *“ und das Wort „Keller“ durch den Ausdruck „Keller *“ ersetzt sowie nach der Tabelle folgender Schlusssatz angefügt:

„* Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach

nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.“

Faymann Pröll Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Karl

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