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BGBl II 356/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

356. Verordnung: Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

356. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Auf Grund des § 30c Abs. 1 und Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen des § 30c BAG, die Rechte und Pflichten sowie die Modalitäten der Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG.

Rechte und Pflichten

Beratung mit Interessenvertretungen

§ 2. Die Mitglieder des Vertrauensrates können sich innerhalb der Ausbildungszeit mit der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und/oder gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen beraten. Diese Beratungsgespräche sind beim Ausbildungsleiter/bei der Ausbildungsleiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anzumelden und dürfen den internen Ausbildungs- und Betriebsablauf nicht über Gebühr stören.

Bildungsfreistellung

§ 3. (1) Jedes Mitglied des Vertrauensrats hat Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung zum Zweck der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe.

(2) Die die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmenden Mitglieder des Vertrauensrates haben den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, davon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung und dem Vertrauensrat festzusetzen.

(3) Wird ein Mitglied des Vertrauensrates bei der nächstfolgenden Vertrauensratswahl wiedergewählt, erhöht sich der Anspruch auf Freistellung für diese Funktionsperiode um die in der Vorperiode nicht konsumierten Tage.

Qualitätssicherungsgespräch

§ 4. (1) Der Vertrauensrat hat das Recht, einmal pro Funktionsperiode mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen. Gibt es in der beauftragten/geförderten Ausbildungseinrichtung aufgrund verschiedener Standorte mehrere Vertrauensräte, ist das Gespräch mit allen Vertrauensräten eines Bundeslandes gemeinsam wahrzunehmen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Recht, am Gespräch teilzunehmen bzw. eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu entsenden. Auf Wunsch des Vertrauensrates hat das Gespräch allerdings gänzlich oder teilweise ohne den Inhaber der Ausbildungseinrichtung bzw. ohne die entsandte Person stattzufinden. In diesem Fall hat der Auftraggeber oder Fördergeber den Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu informieren und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Der Auftraggeber bzw. der Fördergeber hat allfällig anfallende angemessene Fahrtkosten (Bus oder Bahn 2. Klasse) zu ersetzen.

(2) Im Gespräch mit dem Auftraggeber oder Fördergeber hat der Vertrauensrat über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und die Modalitäten der Ausbildung zu berichten und kann Vorschläge zur Verbesserung oder Weiterentwicklung der Ausbildung machen. Weiters hat er an ihn herangetragene ausbildungsrelevante Informationen anderer Auszubildender weiterzuleiten, sofern diese nicht vertraulich sind.

Wahlordnung

§ 5. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen.

Wahlberechtigung

§ 6. Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG befinden und in der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3 vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

Mitglieder des Vertrauensrates und Funktionsdauer

§ 7. Die Zahl der Mitglieder des Vertrauensrates richtet sich nach der Zahl der Auszubildenden am jeweiligen Standort der Ausbildungseinrichtung entsprechend der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3, für den der Vertrauensrat zu wählen ist.

Auszubildende pro Standort

Zahl der Mitglieder

1 bis 30 Personen

1 Mitglied

31 bis 50 Personen

2 Mitglieder

51 bis 100 Personen

3 Mitglieder

Für je weitere bis zu 100 Personen

Ein weiteres Mitglied

Die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Personen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt, wobei nach Möglichkeit mindestens dieselbe Zahl an Ersatzmitgliedern zu wählen ist. Die Ersatzmitglieder treten im Fall des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder des Rücktritts von der Funktion der ordentlichen Mitglieder an deren Stelle.

§ 8. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses und endet mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion.

Versammlung der Auszubildenden, Wahlkommission und Wählerliste

§ 9. (1) Die Versammlung der Auszubildenden ist vom Vertrauensrat oder - sofern kein Vertrauensrat besteht - von 10 Prozent der Auszubildenden jedenfalls zu Beginn des vierten Quartals mindestens drei Tage vor dem Termin einzuberufen. Sie besteht aus allen Auszubildenden eines Standortes und hat die Aufgabe, die Wahlkommission zu bestellen.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Wahl ist die aus drei Personen bestehende Wahlkommission verantwortlich. Die Mitglieder der Wahlkommission werden in der Versammlung der Auszubildenden gewählt. Die Wahlkommission konstituiert sich unmittelbar nach der Wahl und bestimmt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin.

(3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission möglichst nach deren Konstituierung vorzulegen. Sie ist außerdem zehn Tage vor dem Wahltag zu aktualisieren und spätestens eine Woche vor dem Wahltag an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsdatums einzutragen.

Zeit und Ort der Wahl

§ 10. Die Wahlkommission hat den Termin der Wahl in Abstimmung mit dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung oder mit der für die Ausbildung am Standort beauftragten Person frühestens 14 Tage und spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Auszubildenden anzusetzen und so zu bestimmen, dass sie während der Ausbildungszeit stattfinden kann. Die Wahl hat in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung bzw. des Standortes, für den der Vertrauensrat zu wählen ist, stattzufinden. Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Wahl zumindest eine Woche vor der Wahl an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen.

Wahlvorschläge

§ 11. Jedem Wahlberechtigten steht es frei, bis drei Tage vor dem Wahltag einem Mitglied der Wahlkommission eine/einen oder mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl vorzuschlagen. Die Wahlkommission hat die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen nach Einholung ihrer Zustimmung in alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen und die Wahlvorschlagsliste an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Die Wahlvorschläge sind weiters in der Wahlzelle anzuschlagen.

Stimmzettel

§ 12. (1) Die Wahlkommission hat unverzüglich nach Feststellung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu beinhalten hat.

(2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist von der Wahlkommission unter Be­achtung der Anzahl der Wahlvorschläge festzulegen.

(3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle Wahlvor­schläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervor gehen.

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 13. (1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Die Wahlberechtigten haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter/der Wahlleiterin gegenüber auszuweisen, sofern sie nicht persönlich bekannt sind.

(3) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat jedem und jeder Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Jeder/jede Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der/die Wahlberechtigte hat am Stimmzettel (entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vertrauensrates) den Namen bzw. die Namen des oder der von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen. Sodann hat er/sie den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter/der Wahlleiterin zu übergeben, der/die es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat. Der Name des Wählers/der Wählerin ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder/jede Wahlberechtigte ist berechtigt, während des Wahlvorganges wegen Nicht­aufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin Einspruch zu erheben. Die Wahlkommission hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat darüber nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Ist der Einspruch berechtigt, sind die behaupteten Mängel zu beseitigen. Gegebenenfalls muss die Wahl oder ein Teil des Wahlvorganges wiederholt werden.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 14. (1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat nach Beendigung der Stimmabgabe

  1. 1. die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
  2. 2. die Wahlurne zu entleeren,
  3. 3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.

(2) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat daraufhin die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 15. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen der Wähler/die Wählerin seine/ihre Stimme geben wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
  2. 2. auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
  3. 3. auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
  4. 4. sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen der Wähler seine Stimme geben wollte.

(3) Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.

Stimmenzählung

§ 16. (1) Die Wahlkommission hat

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmzettel

festzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jene/jener Kandidat/Kandidatin bzw. jene Kandidaten/Kandidatinnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Vertrauensrates gewählt. Bei Stimmengleichheit ist innerhalb von drei Ausbildungstagen eine Stichwahl durchzuführen.

(3) Erachtet ein Wahlberechtigter das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Annahme der Wahl

§ 17. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist der Kandidat/die Kandidatin mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.

(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.

Kundmachung

§ 18. Das Wahlergebnis und die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vertrauensrates sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung unverzüglich an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Wahlergebnis dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.

Anfechtung

§ 19. (1) Jeder/jede Wahlberechtigte kann die Wahl binnen vierzehn Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim Inhaber der Ausbildungseinrichtung anfechten. Dieser hat binnen vierzehn Tagen die Unterlagen der Wahl zu überprüfen und die beteiligten Personen erforderlichenfalls anzuhören. Ergibt sich die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, ist dieses richtig zu stellen und neu kundzumachen. Wenn die Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden, ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung kann die Wahl auch selbständig überprüfen und nach Anhörung des Landes-Berufsausbildungsbeirates gegebenenfalls für ungültig erklären, wenn die Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden. Die Entscheidung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung kann binnen eines Monats gemäß Absatz 3 angefochten werden.

(2) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie binnen drei Wochen neu durchzuführen, anderenfalls ist das Ergebnis zu bestätigen.

(3) Darüber hinaus kann die Wahl innerhalb eines Monats ab Kundmachung des Wahlergebnisses bzw. im Fall einer Anfechtung gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats ab Entscheidung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Nachrücken bei Ausscheiden aus der Funktion

§ 20. (1) Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (§ 7) nach.

(2) Das Nachrücken ist gemäß § 17 kundzumachen und dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.

Mitterlehner

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