vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 329/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

329. Verordnung: Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

329. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tollwut bei Füchsen in freier Wildbahn (Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010)

Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 23 zweiter Absatz, des § 25a und des § 42 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 36/2008 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Schutzimpfung und Untersuchung von Füchsen in freier Wildbahn zum Zweck der Bekämpfung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tollwut bei Wildtieren.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. tollwutverseuchtes Gebiet: Gebiet, innerhalb dem in den letzten zwei Jahren ein Ausbruch der Tollwut bei Wildtieren in Österreich amtlich festgestellt wurde und das gemäß § 3 als solches kundgemacht ist;
  2. 2. tollwutgefährdetes Gebiet: Gebiet, welches gemäß § 3 als solches Gebiet kundgemacht ist und
    1. a) entweder an einen Nachbarstaat grenzt, in dem in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze Tollwut in freier Wildbahn auftritt oder
    2. b) das an ein Gebiet gemäß Z 1 angrenzt;
  3. 3. tollwutfreies Gebiet: Gebiet, in dem nach Abschluss der letzten oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut diese Seuche bei Wildtieren nicht mehr amtlich festgestellt wurde und welches gemäß § 3 als solches kundgemacht ist und nicht unter die Z 2 fällt;
  4. 4. Impfgebiet: Gebiet, das Gebiete gemäß Z 1 und 2 beinhaltet und in dem gemäß § 3 zur Hintanhaltung der Gefahr der Weiterverbreitung der Tollwut Schutzimpfungen angeordnet und kundgemacht wurden;
  5. 5. Untersuchungsprogramm: Programm gemäß § 5, das in Gebieten gemäß Z 1 und 2 zum Zweck der Untersuchung der eingesandten Füchse auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen ist;
  6. 6. Überwachungsprogramm: Programm gemäß § 6, das in Gebieten gemäß Z 3 zum Zweck der Erhaltung und des Nachweises dieses Status nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen ist;
  7. 7. verdächtige Füchse: Füchse, die verendet aufgefunden werden, sowie Füchse, die als krank, verhaltensgestört oder anderweitig auffällig erlegt wurden.

Kundmachung und Festlegung von Gebieten und Impfungen

§ 3. (1) Gebiete, welche unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten tollwutverseucht oder tollwutgefährdet sind (§ 2 Z 1 und 2), werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(2) Die Anordnung gemäß § 25a Abs. 3 TSG von Schutzimpfungen von Füchsen in freier Wildbahn, wegen der Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland, wird vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung der Impfgebiete in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Dauer der Impfmaßnahmen

§ 4. In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.

Untersuchungsprogramm

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß § 2 Z 1 und 2 verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut, das ist das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß § 2 Z 1 und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Abs. 1 acht erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen.

(3) Für die Tötung und Einsendung der acht in Abs. 2 genannten Füchse hat der Landeshauptmann eine Prämie von 20,--€ (inklusive einer allfälligen Abschussprämie gemäß § 42 Abs. 5 TSG) je Fuchs sowie ein Entgelt für die Mühewaltung der Probenahme von 50,--€ je Fuchs zu gewähren.

Überwachungsprogramm

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß § 2 Z 3 vier erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; weiters hat er dafür zu sorgen, dass verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.

(2) Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.

(3) Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 20,--€ je Fuchs zu gewähren.

Durchführung der Maßnahmen

§ 7. Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung

  1. 1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
  2. 2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.

Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.

Kosten

§ 8. Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:

1. den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,

2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 5 und

3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut bei Füchsen in freier Wildbahn, BGBl. II Nr. 75/2001, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)