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BGBl II 313/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

313. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993
[CELEX-Nr.: 32009L0121, 32009L0122]

313. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2007, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 - TKV, BGBl. Nr. 890/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 44/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

  1. „6. Richtlinie 2009/121/EG zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 242 vom 15.09.2009, S. 13“
  2. 7. Richtlinie 2009/122/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 242 vom 15.09.2009, S. 14“

2. § 7 lautet:

§ 7. Textilprodukte, die bis zum Ablauf des 30. September 2010 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2008 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.“

3. In Anlage 2 wird in Z 40 am Satzende der Punkt entfernt und folgende Z 41 angefügt:

  1. „41. „Melamin“

für Fasern, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.“

4. In Anlage 3 wird nach der Z 40 folgende Z 41 angefügt:

„41 Melamin 7,00“

5. Anlage 6 Abschnitt „2. Einzelverfahren - Übersichtstabelle“ samt Überschrift lautet:

„2. EINZELVERFAHREN - ÜBERSICHTSTABELLE

Verfahren

Anwendungsbereich

Reagenz

Löslicher Bestandteil

Unlöslicher Bestandteil

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal

Baumwolle, Elastolefin oder Melamin

Ameisensäure und Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80%ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Triacetat, Elastolefin oder Melamin

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin

75%ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Aceton

(55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte Polychloridfasern, Elastolefin oder Melamin

Eisessig

Nr. 11

Seide

Wolle, Tierhaare, Elastolefin oder Melamin

75%ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Bestimmte andere Fasern

Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid), Elastolefin oder Melamin

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon

Nr. 16

Melamin

Baumwolle oder Aramid

90 %ige heiße Ameisensäure

6. Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs oder Leinen (7), Hanf (8), Jute (9), Abaca (10), Alfa (11) Kokosfasern (12), Ginster (13) Ramie (14) Sisal (15), Cupro (18), Modal (19), regenerierten Proteinfasern (20), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Elastomult­iester (39), Elastolefin (40) und Melamin (41).

Selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

7. Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient „d“ hat den Wert 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

8. Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Baumwolle (5), Cupro (18), Viskose (22), Polyacryl (23), Polychlorid (24), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Polypropylen (30), Elasthan (36), Glasfasern (37), Elastomultiester (39), Elastolefin (40) und Melamin (41).

Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

9. Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient “d“ hat den Wert 1,00, für Baumwolle, Viskose, Modal und Melamin den Wert 1,01 und für ungebleichte Baumwolle den Wert 1,03.“

10. Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Baumwolle (5), Elastolefin (40) und Melamin (41).

Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

Das Verfahren gilt nicht für Mischungen, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch Anwesenheit bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“

11. Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ für Baumwolle beträgt 1,02, für Melamin 1.01 und jener für Elastolefin 1,00.“

12. In Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Elastolefin (40).“ durch den Ausdruck, „ , Elastolefin (40) und Melamin (41).“ ersetzt. Im letzten Satz entfällt das Wort „alkalischen“.

13. Anlage 6 Verfahren Nr. 4 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

14. In Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Elastolefin (40).“ durch den Ausdruck, „ , Elastolefin (40) und Melamin (41).“ ersetzt.

15. Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

16. In Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 wird der Ausdruck „und Elastolefin (40).“ durch den Ausdruck, „ , Elastolefin (40) und Melamin (41).“ ersetzt.

17. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Polyester, Elastomultiester, Elastolefin und Melamin 1,01, sonst aber 1,00.“

18. Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Elastomultiester (39), Elastolefin (40) und Melamin (41).

Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

19. Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt bei Wolle, Baumwolle, Cupro, Modal, Polyester, Elastomultiester, Elastolefin und Melamin 1,01, sonst aber 1,00.“

20. Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Glasfasern (37), Elastomultiester (39) und Melamin (41).

Ist der Gehalt an Wolle oder Seide in der Mischung größer als 25%, so ist das Verfahren Nr. 2 anzuwenden.

Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon in der Mischung größer als 25%, so wird das Verfahren Nr. 4 angewendet.“

21. Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungsfaktor „d“ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

22. Anlage 6 Verfahren Nr. 10 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. bestimmten Polychloridfasern (24) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (40) und Melamin (41).“

23. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Elastolefin (40) und Melamin (41).“

24. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil beschriebenen Weise berechnet. Der Faktor „d“ hat den Wert 0,985 für Wolle, 1,00 für Elastolefin und 1,01 für Melamin.“

25. Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Acetat (16), Cupro (18), Modal (19), Triacetat (21), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Glasfasern (37), Elastomultiester (39) und Melamin (41).“

26. Anlage 6 Verfahren Nr. 13 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil beschriebenen Weise berechnet. Der Faktor „d“ hat den Wert 1,00, jener für Melamin: 1,01.“

27. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 1 und 2 erster Satz lauten:

  1. „1. Baumwolle (5), Acetat (16), Cupro (18), Modal (19), Triacetat (21), Viskose (22), bestimmte Polyacryl- (23) und Modacryl- (26) Fasern, Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28) und Elastomultiester (39) mit
  2. 2. Polychloridfasern (24) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid (nachchloriert oder nicht), sowie Elastolefin (40) und Melamin (41).“

28. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „2. Grundlage des Verfahrens“ lautet:

„Alle Bestandteile außer den Polychlorid- und Elastolefinfasern oder Melamin (d.h. die unter 1.1. genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C) abgetrennt. Der aus Polychloridfaser, Elastolefin oder Melamin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“

29. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsweise ermittelt; der Wert „d“ beträgt 1,00, ausgenommen für Melamin: 1,01.“

30. Anlage 6 Verfahren Nr. 15 Abschnitt „1. Anwendungsbereich“ Z 2 erster Satz lautet:

  1. „2. Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Glasfasern (37) und Melamin (41).“

31. Anlage 6 Verfahren Nr. 15 Abschnitt „5. Berechnung und Ergebnisdarstellung“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient „d" beträgt 1,00, jedoch bei

Seide und Melamin: 1,01

Polyacryl: 0,98.“

32. In Anlage 6 wird nach dem Verfahren Nr. 15 folgendes Verfahren Nr. 16 angefügt:

„VERFAHREN Nr. 16

MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit heißer Ameisensäure)

1. ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

  1. 1. Melamin (41)

mit

  1. 2. Baumwolle (5) und Aramid (27a).

2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

Die Melaminfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse der Mischung mit Hilfe heißer Ameisensäure (90 % Massengehalt) herausgelöst.

Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine Masse wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, als Prozentsatz der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.

Anmerkung: Es darf nicht vom empfohlenen Temperaturbereich abgewichen werden, da die Löslichkeit von Melamin in starkem Maße temperaturabhängig ist.

3. GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im Allgemeinen Teil genannten)

  1. 3. 1. Geräte
    1. i) Erlenmeyerkolben, Mindestinhalt 200 ml, mit Schliffstopfen.
    2. ii) Wasserbadschüttler oder anderes Gerät zum Schütteln und zur Erwärmung des Kolbens auf 90 ± 2 °C.
  2. 3. 2. Reagenzien
  3. i) Ameisensäure (90 %, d20 : 1,204 g/ml). 890 ml 98- bis 100 %ige Ameisensäure (d20 : 1,220 g/ml) werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

Beim Umgang mit heißer Ameisensäure ist wegen ihrer stark ätzenden Wirkung äußerste Vorsicht geboten.

  1. ii) Verdünntes Ammoniak: 80 ml konzentrierter Ammoniaklösung (d20 : 0,880) werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

4. DURCHFÜHRUNG

Es ist der im Allgemeinen Teil beschriebene Analysevorgang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Ameisensäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen und geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen. Der Kolben wird eine Stunde lang in einem Wasserbadschüttler bei 90 ± 2 °C kräftig geschüttelt. Anschließend lässt man den Kolben auf Raumtemperatur abkühlen. Die Flüssigkeit über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantieren. Der Rückstand im Kolben wird mit 50 ml Ameisensäure versetzt und manuell geschüttelt, anschließend wird der Kolbeninhalt durch den Glasfiltertiegel gefiltert. Etwa zurückbleibende Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Ameisensäurelösung in den Filtertiegel überführt. Der Filtertiegel wird unter Absaugen entleert und der Rückstand nacheinander mit Ameisensäure, heißem Wasser, verdünnter Ammoniaklösung und schließlich mit kaltem Wasser ausgewaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe unter Absaugen entleert wird, jedoch erst, nachdem die jeweilige Waschlösung durch ihr Eigengewicht abgelaufen ist. Zum Schluss wird der Tiegel unter Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

Anmerkung: Die Löslichkeitseigenschaften von Melamin sind in starkem Maße von der Temperatur abhängig, daher ist diese sorgfältig zu überwachen.

5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert „d“ für Baumwolle und Aramid beträgt 1,02.

6. GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

Bei homogenen Textilgemischen liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 2, wobei die statistische Sicherheit 95 % beträgt.“

Mitterlehner

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