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BGBl II 287/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

287. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2007, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0399

Exportorientiertes Management

0404

Medienmanagement

0417

Soziale Arbeit

0471

Wirtschaftsinformatik

0472

IT - Recht & Management

0536

Technisches Management

0557

Sales Management

0558

International Marketing

0580

Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen

0597

Soziale Arbeit

0613

Quantitative Asset and Risk Management

0617

Strategisches Sicherheits-Management

0625

Design & Produktmanagement

0631

Kommunikation, Wissen, Medien

0634

Business Consultancy International

0637

Public Management

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0388

Projektmanagement und Organisation

0390

Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung

0392

Logistik und Transportmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fach­gebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt­umfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Uni­versitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Karl

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