287. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2007, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0399 | Exportorientiertes Management |
0404 | Medienmanagement |
0417 | Soziale Arbeit |
0471 | Wirtschaftsinformatik |
0472 | IT - Recht & Management |
0536 | Technisches Management |
0557 | Sales Management |
0558 | International Marketing |
0580 | Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen |
0597 | Soziale Arbeit |
0613 | Quantitative Asset and Risk Management |
0617 | Strategisches Sicherheits-Management |
0625 | Design & Produktmanagement |
0631 | Kommunikation, Wissen, Medien |
0634 | Business Consultancy International |
0637 | Public Management |
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0388 | Projektmanagement und Organisation |
0390 | Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung |
0392 | Logistik und Transportmanagement |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
- 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
- 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
- 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
Karl
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