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BGBl II 279/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

279. Verordnung: Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)

279. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)

Auf Grund des § 156b des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird verordnet:

Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht

§ 1. Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.

Art und Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests

§ 2. (1) Zum Zweck der elektronischen Überwachung des Hausarrests ist der zu überwachenden Person ein Sender mittels eines Kunststoffbandes anzulegen, den sie bis zur Entlassung oder bis zu einem allfälligen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zu tragen hat. Zugleich ist in der Unterkunft der zu überwachenden Person eine Basisstation zu installieren, die durch Kommunikation mit dem Sender die An- und Abwesenheit der Person im überwachten Bereich feststellt.

(2) Das Anlegen und die Abnahme des Senders sind, wenn die unverzügliche Abnahme nicht zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben der überwachten Person erforderlich ist, Strafvollzugsbediensteten oder von den Strafvollzugsbehörden hiezu ermächtigten Personen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Installation und den Abbau sowie jede Ortsveränderung der Basisstation.

(3) Sender und Basisstation sind gegen Manipulationen zu schützen. Die Funktionsfähigkeit des aus Sender und Basisstation bestehenden Überwachungssystems ist automationsunterstützt laufend zu prüfen. Die Basisstation hat die An- und Abwesenheitsinformationen sowie weitere Informationen betreffend die Funktionsfähigkeit des Systems und allfällige Manipulationsversuche aufzuzeichnen und die Daten an eine Überwachungszentrale zu übermitteln.

(4) Die tatsächlichen An- und Abwesenheitsdaten sind mit den nach dem Aufsichtsprofil (§ 4) in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie den erlaubten Abwesenheitszeiten abzugleichen. Das System hat Abweichungen unverzüglich an die Überwachungszentrale zu melden.

(5) Die Überwachungszentrale hat eingehende Abweichungsmeldungen zu prüfen und die notwendigen weiteren Schritte in die Wege zu leiten. .

(6) Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Strafvollzug zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 156c Abs. 2 StVG), so ist umgehend der Anstaltsleiter zu verständigen.

Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt

§ 3. Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:

  1. 1. die Unterkunft;
  2. 2. die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
  3. 3. Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
  4. 4. die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
  5. 5. die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
  6. 6. Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
  7. 7. Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
  8. 8. Betreuungsmaßnahmen;
  9. 9. Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
  10. 10. Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
  11. 11. besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
  12. 12. Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.

Aufsichtsprofil

§ 4. (1) Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (§ 3) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt.

(2) Die elektronisch überwachte Person hat jeden Umstand, der die Einhaltung des Aufsichtsprofils, insbesondere die Einhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft, betrifft oder dessen Änderung erfordert, unverzüglich bekanntzugeben. Der Änderungsbedarf ist vom Anstaltsleiter zu prüfen und gegebenenfalls der Überwachungszentrale mitzuteilen, die die Anpassung des Aufsichtsprofils durchführt. Die elektronisch überwachte Person ist von der durchgeführten Änderung in Kenntnis zu setzen. Treten Umstände ein, die eine innerhalb der nächsten 24 Stunden bevorstehende Nichteinhaltung der Zeiten verpflichtender Anwesenheit in der Unterkunft unvermeidlich scheinen lassen, hat die überwachte Person sofort mit der Überwachungszentrale Kontakt aufzunehmen.

Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes

§ 5. (1) Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird.

(2) Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.

Untersuchungshaft

§ 6. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 bis 5 sind auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Vollzug der Untersuchungshaft zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 173a Abs. 4 StPO), ist umgehend die Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Bandion-Ortner

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