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BGBl II 257/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

257. Verordnung: Pensionsdatenübermittlungsverordnung-Post - PDÜV-Post

257. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von den PT-Unternehmen an die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung-Post - PDÜV-Post)

Auf Grund des § 17 Abs. 7b Z 2 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Auszuwertende Pensionsdaten

§ 1. Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, (im Folgenden: PT-Unternehmen) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Pensionsantrittsdatum,
  2. 2. Geburtsmonat und -jahr,
  3. 3. Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
  6. 6. Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. § 14 oder § 15 oder § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
  7. 7. Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
  8. 8. die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

Art der Übermittlung

§ 2. Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den PT-Unternehmen in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten; der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. 1. jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
    1. a) die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
    2. b) die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  2. 2. bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.

Heinisch-Hosek

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