257. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von den PT-Unternehmen an die Bundeskanzlerin bzw. den Bundeskanzler zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung-Post - PDÜV-Post)
Auf Grund des § 17 Abs. 7b Z 2 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:
Auszuwertende Pensionsdaten
§ 1. Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, (im Folgenden: PT-Unternehmen) haben der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler folgende Pensionsdaten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zur Verfügung zu stellen:
- 1. Pensionsantrittsdatum,
- 2. Geburtsmonat und -jahr,
- 3. Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
- 4. Geschlecht,
- 5. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
- 6. Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. § 14 oder § 15 oder § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
- 7. Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
- 8. die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).
Art der Übermittlung
§ 2. Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den PT-Unternehmen in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten; der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen
- 1. jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
- a) die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
- b) die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
- 2. bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.
Heinisch-Hosek
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