246. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV) geändert wird
Auf Grund des § 3a Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2009, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden am Ende der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 3 das Wort „und“ angefügt und nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
- „4. Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,“
2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 4“ ersetzt.
3. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.“
Stöger
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