23. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
§ 1. Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien, Schubertring 14, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011) akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, BGBl. II Nr. 481/1999, außer Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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