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BGBl II 17/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Verordnung: Änderung der Blutspenderverordnung
[CELEX-Nr.: 32009L0135]

17. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird

Auf Grund des § 21 Z 1 und 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2009, wird verordnet:

Die Blutspenderverordnung, BGBl. II Nr. 100/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 217/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. vor oder im Rahmen der Spende: Bestimmung von Hämoglobin: für Männer mindestens 13,5 g/100 ml und für Frauen mindestens 12,5 g/100 ml.“

2. In § 4 Abs. 3 Einleitungssatz wird das Wort „vor“ durch die Wortfolge „vor oder im Rahmen“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Bestimmung von Hämoglobin: mindestens 12 g/100 ml,“

4. In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hämatokrit“.

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist.

(2) Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Abs. 3

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 2 Personen zur Spende herangezogen werden, wenn der Hämoglobinwert für Männer mindestens 13 g/100 ml und für Frauen mindestens 12 g/100 ml beträgt, und
  2. 2. abweichend von § 6 Abs. 2 Z 23 Personen zur Spende herangezogen werden, deren Symptome einer grippeähnlichen Erkrankung seit sieben Tagen abgeklungen sind.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Abs. 1 nicht mehr besteht.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Abs. 1 unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Abs. 2 erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.“

8. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

9. Der Punkt am Ende von § 14 Z 2 wird durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 3 anfügt:

  1. „3. Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. Nr. L 288 vom 4.11.2009, S 0007-0009).“

Stöger

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