175. Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem bestehenden Verordnungstext wird die Bezeichnung „§ 1.“ vorangestellt.
2. Folgende §§ 2 und 3 werden angefügt:
„§ 2. Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch
- 1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;
- 2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.
§ 3. § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Pröll
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