167. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2009, wird verordnet:
Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
2. Anlage 31, 2. Abschnitt lit. B samt Überschrift lautet:
„B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
- Drei Jahre Zytodiagnostik“
3. Anlage 39 lit. B Z 3.2 lautet:
- „3. 2. Freie Wahlnebenfächer:
- 1. Sechs Monate in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist“
Stöger
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