151. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen
Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:
§ 1. (1) Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
- 1. von Sicherheitsgewerben (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe),
- 2. von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung oder Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen und
- 3. der Erstellung und Weitergabe militärischer und damit im Zusammenhang stehender sicherheitspolitischer oder sicherheitsrelevanter Analysen.
(2) Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
- 1. von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
- 2. der Kommunikationselektronik,
- 3. von Inkassoinstituten,
- 4. von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen,
- 5. von Auskunfteien,
- 6. von Sprengungsunternehmen und
- 7. von Waffengewerben.
(3) Für Bedienstete nach Abs. 1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
(2) § 1 gilt auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. Mai 2010 gemeldet wurden.
Darabos
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)