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BGBl II 141/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Verordnung: Änderung der Tiermaterialien-Verordnung

141. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tiermaterialien-Verordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Buschenschanken, Imbissbuden und andere Betriebe mit gastronomischer Tätigkeit);“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. 1. Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
  2. 2. Gastronomiebetriebe in denen Küchen- und Speiseabfälle in Mengen von höchstens 80 Liter/Woche anfallen, können für die Ablieferung der Küchen- und Speiseabfälle auch ein bestehendes kommunales System zur Sammlung biogener Abfälle aus Privathaushalten nutzen, sofern die ausdrückliche Zustimmung von der für das Sammelsystem zuständigen kommunalen Institution nachweislich vorliegt.
  3. 3. Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
  4. 4. Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und Speiseabfälle in derart geringer Menge oder derart mit Restmüll vermischt anfallen, dass eine getrennte Erfassung nicht zweckmäßig ist. In diesem Fall ist eine Entsorgung über die kommunale Restmüllsammlung zulässig, sofern die ausdrückliche Zustimmung der für die Restmüllsammlung zuständigen kommunalen Institution vorliegt und der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes die Zulässigkeit dieses Entsorgungsweges nachvollziehbar belegen kann.“

3. In § 10 Abs. 2 wird an den bestehenden Text folgender Satz angefügt:

„Eine gemeinsame Sammlung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln mit Küchen- und Speiseabfällen ist zulässig.“

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die gesonderte Genehmigung und Registrierung der Tierhalter kann abgesehen werden, wenn es sich bei den Tierhaltern um die Herkunftsbetriebe der Rohmilch für den Milchverarbeitungsbetrieb handelt, die in Abs. 1 angeführten Materialien vom Milchverarbeitungsbetrieb ausschließlich an die ursprünglichen Herkunftsbetriebe der Rohmilch abgegeben und dort zur Verfütterung an Tiere verwendet werden, die nur zur unmittelbaren Schlachtung im Inland abgegeben werden.“

5. § 16 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Futterplätzen für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender geeignete vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.

(10) Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.“

6. Nach § 16 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Lockfutterplätze beschränken oder untersagen.“

7. § 17 lautet:

§ 17. (1) Als entlegene Gebiete gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten jene Gebiete, die auf Grund der geografisch-topografischen Verhältnisse oder auf Grund von vorübergehenden Ereignissen höherer Gewalt - z.B. Unwetter, Überschwemmungen, Lawinenabgänge - mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der mit der Bergung befassten Personen verbunden wäre und daher nicht zumutbar ist.

(2) Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder nicht zumutbar, hat der gemäß § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz zur Ablieferung verpflichtete Tierbesitzer unverzüglich eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die neben genauen Angaben zum verendeten Tier eine Begründung für die Inanspruchnahme der Ausnahme und die Art und Weise der geplanten Beseitigung vor Ort zu enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann innerhalb von drei Arbeitstagen ab Meldung die geplante Vor-Ort-Beseitigung untersagen und die Bergung und Ablieferung an einen zugelassenen Betrieb anordnen oder nähere Bedingungen über die Art und Weise der Beseitigung festlegen, sofern dies aus seuchenhygienischen oder umweltrelevanten Gründen erforderlich ist. Die nicht abgelieferten verendeten Nutztiere sind möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang II lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 auf ein Mindestmaß reduziert wird.“

8. Anhang II Z 2 erhält folgende Fassung:

  1. „2. Abweichend von Z 1 kann bei Sammelbehältern für Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, die im Sinne eines Wechselcontainer-Sammelsystems (Behältertauschsystem) in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht und dort entleert werden oder im so genannten Umleersystem (Behälter-Kipp-Wasch-System, Entleerung in speziell konstruierte Sammelfahrzeuge bei der Abholung am Herkunftsort) entleert werden, eine im Anschluss an jede Entleerung durchgeführte gründlich Reinigung mit Heißwasser (z.B. mit Dampfstrahler) auch im Hinblick auf die geforderte Desinfektion in der täglichen Praxis als ausreichend erachtet werden. Die Sammelbehälter sind jedoch in regelmäßigen Abständen, abgestimmt auf den Abholzyklus, zumindest jedoch einmal monatlich einem geeigneten Desinfektionsverfahren zu unterziehen. Im Falle des Umleersystems ist der Herkunftsbetrieb für die regelmäßige Desinfektion und eine allenfalls erforderliche Nachreinigung der entleerten Behälter verantwortlich.“

Stöger

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