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BGBl II 125/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich

125. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich verboten wird

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus nachfolgend beschriebenen GVO bestehen oder solche enthalten, zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:

  1. 1. Kartoffeln/Erdäpfel (Solanum tuberosum L), welche zur Erzielung eines höheren Amylopektingehalts der Stärke mittels Agrobacterium tumefaciens unter Verwendung des Vektors pHoxwG zur Linie EH92-527-1 (ID: BPS-25271-9) transformiert wurden. Das Produkt enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:
    1. a) Genkassette 1:
    2. b) Genkassette 2:

Ein vom Tn5 stammendes nptII-Gen, das Resistenz gegen Kanamycin verleiht, reguliert durch einen Nopalin-Synthase-Promotor zur Expression im Pflanzengewebe und terminiert durch eine Polyadenylierungssequenz des Nopalin-Synthase-Gens aus Agrobacterium tumefaciens.

Ein Segment des gbss-Gens der Kartoffel/des Erdapfels, welches für das an Granula gebundene Stärkesynthase-Protein kodiert, in Antisense-Orientierung, reguliert durch den aus der Kartoffel isolierten gbss-Promotor und terminiert durch eine Polyadenylierungssequenz des Nopalin-Synthase-Gens von Agrobacterium-tumefaciens.

  1. 2. Diese Erzeugnisse wurden von der Firma BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angemeldet, von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2010/135/EU vom 2. März 2010 genehmigt und von der schwedischen zuständigen Behörde am 31. März 2010 zum Inverkehrbringen zum Anbau und für industrielle Zwecke zugelassen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 außer Kraft.

Stöger

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