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BGBl II 122/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

122. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

Auf Grund der §§ 4 bis 11 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 1.12.2008, S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. März 2013 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

  1. 1. ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
  2. 2. 25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
  3. 3. 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder 10 Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
  4. 4. ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
  5. 5. Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtage gelten:

  1. 1. 1. April 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.
  2. 2. 15. Mai 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.1. sowie Anlage II lit. A, Punkt 2., 3. und 5. bis 7. und
  3. 3. 31. Oktober 2010 hinsichtlich aller weiteren Erhebungsmerkmale.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

  1. 1. 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.2., 2., 5., 6. und 8., ausgenommen Punkt 8.3. und 8.8.1.,
  2. 2. 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7., 8.3. und 8.8.1.,
  3. 3. das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 8. und
  4. 4. das Kalenderjahr 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II Punkt 1., 4., 9. und 10 sowie hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2010 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage I und Anlage II sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit und
  4. 4. die übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder innerhalb von vier Wochen vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

§ 8. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich eine statistische Einheit befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet.

(2) Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 31. März 2011 abzuschließen.

(3) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt oder durch die Gemeinde verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 11. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenabfindung und Kostenersatz

§ 13. (1) Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in Höhe von 5,70 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt im ersten Quartal des Jahres 2011 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes in Höhe von 820.000,-- Euro.

Außerkrafttreten

§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Anlage I

  1. 1. ALLGEMEINE MERKMALE

Stammdaten: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse, Zweitadresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse)

  1. 1. 1. Standort des Betriebs
  2. 1. 1.1. Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
  3. 1. 1.2. Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
  4. 1. 2. Rechtsform des Betriebs
  5. 1. 3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
  6. 1. 3.1. Besitzverhältnisse in Ar

Fläche im Eigentum insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

verpachtete Fläche insgesamt

verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

zugepachtete Fläche insgesamt

zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

bewirtschaftete Fläche insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

  1. 1. 3.2. Biologische Landwirtschaft
  2. 1. 3.2.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaftet wird
  3. 1. 3.2.2. vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
  4. 1. 3.2.3. in Umstellungsphase (Ar)
  5. 1. 3.2.3. biologische bewirtschaftete Fläche

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)

Zuckerrüben (außer Saatgut)

Ölsaaten

Frischgemüse und Erdbeeren

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Grünland

Obst- und Beerenanlagen

Weingärten

Sonstige Pflanzen (Textilpflanzen usw.)

1.3.2.4. biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung

Rinder

Schweine

Schafe und Ziegen

Geflügel

Sonstige Tiere

2. FLÄCHEN (in Ar)

Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)

  1. 2. 1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
  2. 2. 1.1. Winterweichweizen
  3. 2. 1.2. Sommerweichweizen
  4. 2. 1.3. Hartweizen (Durum)
  5. 2. 1.4. Dinkel
  6. 2. 1.5. Winter-/Sommer-Roggen
  7. 2. 1.6. Wintergerste
  8. 2. 1.7. Sommergerste
  9. 2. 1.8. Winter-/Sommer-Hafer
  10. 2. 1.9. Winter-/Sommer-Triticale
  11. 2. 1.10. Wintermenggetreide
  12. 2. 1.11. Sommermenggetreide
  13. 2. 1.12. Sonstiges Getreide
  14. 2. 1.13. Körnermais
  15. 2. 1.14. Mais für Corn-Cob-Mix
  16. 2. 1.15. Grünmais
  17. 2. 1.16. Silomais
  18. 2. 2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
  19. 2. 2.1. Körnererbsen
  20. 2. 2.2. Ackerbohnen
  21. 2. 2.3. Süßlupinen
  22. 2. 2.4. Linsen, Kichererbsen und Wicken
  23. 2. 2.5. Andere Hülsenfrüchte
  24. 2. 2.6. Sojabohnen
  25. 2. 3. Ölsaaten (einschließlich Saatgut)
  26. 2. 3.1. Winterraps zur Ölgewinnung
  27. 2. 3.2. Sommerraps und Rübsen
  28. 2. 3.3. Sonnenblumen
  29. 2. 3.4. Öllein
  30. 2. 3.5. Ölkürbis
  31. 2. 3.6. Sonstige Ölfrüchte
  32. 2. 4. Sonstige Alternativkulturen
  33. 2. 4.1. Mohn
  34. 2. 4.2. Hopfen
  35. 2. 4.3. Hanf
  36. 2. 4.4. Sonstige Faserpflanzen
  37. 2. 4.5. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
  38. 2. 4.6. Sonstige Handelsgewächse
  39. 2. 5. Ackerfutterflächen
  40. 2. 5.1. Rotklee und sonstige Kleearten
  41. 2. 5.2. Luzerne
  42. 2. 5.3. Kleegras
  43. 2. 5.4. Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
  44. 2. 5.5. Wechselwiesen
  45. 2. 6. Andere Ackerkulturen
  46. 2. 6.1. Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln (einschließlich Saatgut)
  47. 2. 6.2. Spätkartoffeln
  48. 2. 6.3. Zuckerrüben
  49. 2. 6.4. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
  50. 2. 6.5. Erdbeeren
  51. 2. 6.6. Gemüse im Freiland: Feldanbau
  52. 2. 6.7. Gemüse im Freiland: Gartenbau
  53. 2. 6.8. Gemüse unter Glas bzw. Folie
  54. 2. 6.9. Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
  55. 2. 6.10. Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas
  56. 2. 6.11. Energiegräser
  57. 2. 6.12. Sämereien und Pflanzgut
  58. 2. 6.13. Blüh- und Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
  59. 2. 6.14. Blüh- und Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt
  60. 2. 6.15. GLÖZ A-Flächen
  61. 2. 6.16. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Ackerland insgesamt

  1. 2. 7. Dauerkulturen
  2. 2. 7.1. Haus- und Nutzgärten
  3. 2. 7.2. Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
  4. 2. 7.3. Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
  5. 2. 7.4. Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
  6. 2. 7.5. Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
  7. 2. 7.6. Weingärten
  8. 2. 7.7. Rebschulen
  9. 2. 7.8. Baumschulen
  10. 2. 7.9. Forstbaumschulen
  11. 2. 7.10. Christbaumkulturen
  12. 2. 8. Dauergrünland
  13. 2. 8.1. Einmähdige Wiesen
  14. 2. 8.2. Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
  15. 2. 8.3. Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
  16. 2. 8.4. Dauerweiden
  17. 2. 8.5. Hutweiden
  18. 2. 8.6. Almen
  19. 2. 8.7. Bergmähder
  20. 2. 8.8. Streuwiesen
  21. 2. 8.9. GLÖZ G-Flächen

Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

  1. 2. 9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
  2. 2. 9.1. Wald
  3. 2. 9.2. Energieholzflächen
  4. 2. 9.3. Forstgärten
  5. 2. 9.4. Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen/nicht mehr genutztes Grünland
  6. 2. 9.5. Fließende und stehende Gewässer
  7. 2. 9.6. Unkultivierte Moorflächen
  8. 2. 9.7. Gebäude- und Hofflächen
  9. 2. 9.8. Sonstige unproduktive Flächen

Gesamtfläche

  1. 2. 10. Pilze, Bewässerung, Energiepflanzen
  2. 2. 10.1. Pilze
  3. 2. 10.2. Bewässerung

Bewässerbare Fläche insgesamt

Fläche, die in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässert wurde

  1. 2. 10.3. Energiepflanzen: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien

darunter auf stillgelegten Flächen

nach deren Verwendung als

  • Biokraftstoffe (reines Pflanzenöl, Beimischung)
  • Biogas
  • Sonstiges
  1. 3. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
  2. 3. 1. Pferde und andere Einhufer
  3. 3. 2. Rinder

Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

Rinder von zwei Jahren und älter

Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

  1. 3. 3. Schafe (jeden Alters)

Mutterschafe und gedeckte Lämmer (Weibliche Zuchttiere)

Andere Schafe

  1. 3. 4. Ziegen (jeden Alters)

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (Weibliche Zuchttiere)

Andere Ziegen

  1. 3. 5. Schweine:

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

  • 50 bis unter 80 kg
  • 80 bis unter 110 kg
  • 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

  • Jungsauen, noch nie gedeckt
  • Jungsauen, erstmals gedeckt
  • Ältere Sauen, gedeckt
  • Ältere Sauen, nicht gedeckt
  • Zuchteber
  1. 3. 6. Geflügel:

Masthähnchen und -hühnchen

Küken und Junghennen für Legezwecke unter ½ Jahr

Legehennen ab ½ Jahr

Hähne

Truthühner

Enten

Gänse

Strauße

Sonstiges Geflügel

  1. 3. 7. Bienen (Anzahl der Stöcke)
  2. 3. 8. Sonstige Nutztiere
  3. 4. EINRICHTUNGEN: Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle:
  4. 4. 1. Windkraft
  5. 4. 2. Biomasse

darunter Biomethan

  1. 4. 3. Sonnenkraft
  2. 4. 4. Wasserkraft
  3. 4. 5. Sonstige Arten erneuerbarer Energiequellen
  4. 5. ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSHAUSHALT

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs)

  1. 5. 1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
  2. 5. 1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

Andere Erwerbstätigkeiten:

  • hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  • nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  1. 5. 1.2. Betriebsleiter

Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

Andere Erwerbstätigkeiten:

  • hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  • nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  1. 5. 1.3. Berufsausbildung des Betriebsleiters

Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

Berufliche Weiterbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

  1. 5. 1.4. zu allen weiteren Personen

Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

Andere Erwerbstätigkeiten:

  • hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  • nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  1. 5. 2. Familienfremde Arbeitskräfte
  2. 5. 2.1. Betriebsleiter

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

Andere Erwerbstätigkeiten:

  • hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  • nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  1. 5. 2.2. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

Geschlecht

Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

Andere Erwerbstätigkeiten:

  • hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
  • unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  1. 5. 2.3. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:

Anzahl je Geschlecht

Summe der Arbeitstage

  1. 5. 3. Inanspruchnahme von Agrardienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)

Anzahl der Arbeitstage bzw. Stunden

  1. 5. 4 Inanspruchnahme von Forstdienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)

Anzahl der Arbeitstage bzw. Stunden

  1. 6. NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBS (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen)
  2. 6. 1. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
  3. 6. 1.1. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  4. 6. 1.2. Handwerk
  5. 6. 1.3. Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  6. 6. 1.4. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  7. 6. 1.5. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  8. 6. 1.6. Aquakultur
  9. 6. 1.7. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)

Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)

Nichtlandwirtschaftlich

  1. 6. 1.8. Forstwirtschaft
  2. 6. 1.9. Sonstige
  3. 6. 2. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %
  4. 7. FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
  5. 7. 1. Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Einhaltung von Normen auf Grundlage gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Zahlungen für Landwirtschaftsflächen im Rahmen von NATURA 2000

Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

darunter im Rahmen der biologischen Landwirtschaft

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Förderung des Fremdenverkehrs

  1. 8. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
  2. 8. 1. Methoden der Bodenbearbeitung

Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)

Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung)

Direktsaat (Nullbodenbearbeitung)

  1. 8. 2. Bodenerhaltung
  2. 8. 2.1. Bodenbedeckung im Winter

Normale Winterkulturen

Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau

Restbewuchs

Vegetationsloser Boden

  1. 8. 2.2. Fruchtfolge: Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge
  2. 8. 3. Landschaftselemente
  3. 8. 3.1. Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene Landschaftselemente, darunter:

Hecken

Baumreihen

Steinmauern

  1. 8. 3.2. In den letzten 3 Jahren angelegte Landschaftselemente, darunter:

Hecken

Baumreihen

Steinmauern

  1. 8. 4. Weidehaltung
  2. 8. 4.1. Weidehaltung im Betrieb

Im vergangenen Jahr beweidete Fläche

Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen

  1. 8. 4.2. Weidehaltung auf gemeinschaftlich genutzten Flächen

Gesamtzahl der auf gemeinschaftlich genutzten Flächen weidenden Tiere

Zeit, die die Tiere auf gemeinschaftlich genutzten Flächen weiden

  1. 8. 5. Unterbringung der Tiere (Anzahl der Plätze)
  2. 8. 5.1. Rinder

Anbindestall - mit Einstreu (Festmist und Jauche)

Anbindestall - mit Gülle

Laufstall - mit Festmist und Jauche

Laufstall - mit Gülle

Sonstige

  1. 8. 5.2. Schweine

Teilspaltenboden

Vollspaltenboden

Stroh (Tiefstreu-Laufstall)

Sonstige

  1. 8. 5.3. Legehennen

Stroh (Tiefstreu-Laufstall)

Sonstige

  1. 8. 6. Dungausbringung
  2. 8. 6.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Festmist/ Wirtschaftsdünger ausgebracht wird

Insgesamt

Mit unverzüglicher Einarbeitung

  1. 8. 6.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Gülle ausgebracht wird

Insgesamt

Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion

  1. 8. 6.3. Aus dem Betrieb exportierter Wirtschaftsdünger in % der erzeugten Gesamtmenge
  2. 8. 7. Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung
  3. 8. 7.1. Lagereinrichtungen (Fläche bzw. Fassungsvermögen) für

Festmist

Jauche

Gülle

Güllebehälter

Lagune

  1. 8. 7.2. Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt?

Festmist

Jauche

Gülle

  1. 8. 8. Bewässerung
  2. 8. 8.1. Bewässerte Fläche: Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren
  3. 8. 8.2. Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen

Insgesamt

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais)

Mais (Körnermais, CCM, Silo- und Grünmais)

Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)

Zuckerrüben (ausschließlich Saatgut)

Raps und Rübsen

Sonnenblumen

Textilpflanzen (Hanf, sonstige Faserpflanzen)

Frischgemüse, Erdbeeren - Feldanbau

Wechselwiesen und Dauergrünland

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

Weingärten

Sonstige bewässerte Flächen

Für die Bewässerung verbrauchte Wassermenge in den letzten 12 Monaten (m³)

  1. 8. 8.3. Angewandte Bewässerungsmethoden

Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)

Sprinklerbewässerung

Tröpfchenbewässerung

  1. 8. 8.4. Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers

Grundwasser im Betrieb (eigener Brunnen)

Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken)

Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs

Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs

Anlage II

A) GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU

  1. 1. Überwiegende Produktionsrichtung im Jahr 2010
  2. 1. 1. Gemüse, gärtnerisch (GB)
  3. 1. 2. Feldgemüse (FG)
  4. 1. 3. Blumen und Zierpflanzen (GB)
  5. 1. 4. Baumschule (GB)
  6. 1. 5. Reine Selbstversorgung, kein Verkauf, Selbstpflück-Blumen etc.
  7. 2. Flächenverteilung ohne Mehrfachnutzung (in m²) der Gartenbaubetriebe (Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels)
  8. 2. 1. Glashaus einschl. Kunststoffeindeckung (beheizt/nicht beheizt)
  9. 2. 2. Foliengewächshaus (beheizt/nicht beheizt)
  10. 2. 3. Folientunnel unter 7,5 m Basisbreite (beheizt/nicht beheizt)
  11. 2. 4. Folientunnel über 7,5 m Basisbreite (beheizt/nicht beheizt)
  12. 2. 5. Freilandfläche (einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Baumschulkulturen und Niederglas)
  13. 2. 6. Gärtnerisch genutzte Fläche insgesamt
  14. 3. Flächenverteilungohne Mehrfachnutzung (in m²) der Feldgemüsebetriebe
  15. 3. 1. Feldgemüse (einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas)
  16. 3. 2. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
  17. 3. 3. Gemüsefläche insgesamt
  18. 4. Gemüsebau im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels/im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/darunter für Verarbeitung (ohne Frischmarkt) in m²
  19. 4. 1. Grünerbsen
  20. 4. 2. Fisolen
  21. 4. 3. Gurken - Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
  22. 4. 4. Gurken - Salatgurken, Feldgurken
  23. 4. 5. Karotten
  24. 4. 6. Kraut
  25. 4. 7. Karfiol und Brokkoli
  26. 4. 8. Andere Kohlgemüse
  27. 4. 9. Paprika bunt (inkl. Capia)
  28. 4. 10. Paprika grün
  29. 4. 11. Kopfsalat, Bummerlsalat (Lactuca sativa L.)
  30. 4. 12. Sonstige Blattsalate
  31. 4. 13. Kräuter
  32. 4. 14. Kren
  33. 4. 15. Spargel
  34. 4. 16. Spinat
  35. 4. 17. Rispentomaten
  36. 4. 18. Sonstige Tomaten
  37. 4. 19. Zwiebel
  38. 4. 20. Knollensellerie
  39. 4. 21. Radieschen
  40. 4. 22. Übrige Gemüsearten
  41. 4. 23. Gemüsesaatgut und -jungpflanzen
  42. 5. Art des Betriebes (Gartenbaubetriebe)
  43. 5. 1. Ausschließlicher Produktionsbetrieb
  44. 5. 2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe
  45. 6. Anzahl und Fläche (in m²) der Glashäuser einschl. Kunststoffeindeckung (ohne Foliengewächshäuser und Folientunnels) nach Altersgruppen (Gartenbaubetriebe)
  46. 6. 1. älter als 30 Jahre
  47. 6. 2. 21 bis 30 Jahre
  48. 6. 3. 11 bis 20 Jahre
  49. 6. 4 bis inkl. 10 Jahre
  50. 7. Anzahl der Heizanlagen für Kessel/Brenner/Heizkanone nach Altersgruppen (Gartenbaubetriebe)
  51. 7. 1. älter als 30 Jahre
  52. 7. 2. 21 bis 30 Jahre
  53. 7. 3 11 bis 20 Jahre
  54. 7. 4. bis inkl. 10 Jahre
  55. 8. Brennstoffe und Energie - Jahresverbrauch 2009 (Gartenbaubetriebe)
  56. 8. 1. Brennstoffe
  57. 8. 1.1. Ofenheizöl (rot gefärbt, Liter)
  58. 8. 1.2. Heizöl (Liter)
  59. 8. 1.3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  60. 8. 1.4. Erdgas (m³)
  61. 8. 1.5. Flüssiggas (Tonnen)
  62. 8. 2. Fernwärme (MWh)
  63. 8. 3. Biogene Brennstoffe
  64. 8. 3.1. Pellets (Tonnen)
  65. 8. 3.2. Hackschnitzel, Holzabfälle (Schüttraummeter)
  66. 8. 3.3. Rinde (Schüttraummeter)
  67. 8. 3.4. Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
  68. 9. Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung) im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe)
  69. 9. 1. Schnittblumen in Gewächshäusern einschl. begehbarer Folientunnels (in m²)
  70. 9. 2.Schnittblumen im Freiland (in m²)
  71. 9. 3. Topfpflanzen (Stück)
  72. 9. 4. Beet- und Balkonpflanzen (Stück)
  73. 9. 5. Jungpflanzen zum Verkauf (Stück)
  74. 9. 5.1. Insgesamt
  75. 9. 5.2. Schnittblumen
  76. 9. 5.3. Topfpflanzen
  77. 9. 5.4. Gemüsejungpflanzen
  78. 10. Baumschulen im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe)
  79. 10. 1. Baumschulmäßig genutzte Fläche insgesamt (in m²)
  80. 10. 2. Produktion insgesamt (Stück)/Verkaufsfähige Ware (ohne Jungpflanzen) aus eigener Produktion im Jahr 2010 (Stück)
  81. 10. 2.1. Obstgehölze
  82. 10. 2.2. Rosen
  83. 10. 2.3. Laubgehölze

Insgesamt

Bäume

Sträucher

  1. 10. 2.4. Nadelgehölze
  2. 10. 2.5. Stauden und Alpenpflanzen
  3. 10. 3. Verkaufsfähige Jungpflanzen aus eigener Produktion im Jahr 2010 (Stück)
  4. 10. 3.1. Laubgehölze
  5. 10. 3.2. Nadelgehölze

B) EXTENSIVOBSTBAU

  1. 1. Anzahl der Bäume
  2. 1. 1. Äpfel
  3. 1. 2. Birnen
  4. 1. 3. Zwetschken

C) FREMDENVERKEHR

  1. 1. Anzahl der Fremdenzimmer
  2. 2. Anzahl der dazugehörigen Betten (incl. Zusatzbetten)
  3. 3. Anzahl der Ferienwohnungen
  4. 4. Anzahl der dazugehörigen Betten (incl. Zusatzbetten)
  5. 5. Einsaisonbetrieb (ja/nein)
  6. 6. Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
  7. 7. Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
  8. 8. Angebot von Frühstückspension (ja/nein)

Berlakovich

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