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BGBl II 117/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Verordnung: Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE

117. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE

Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009, wird verordnet:

Anlässe für die Erhebungen

§ 1. (1) Im Juni 2010 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) eine Vergleichserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ (NMS-Eval C) gemäß § 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009, statt.

(2) In den Monaten April und Mai 2010 findet an den 4. Schulstufen von 268 Volksschulen (bundesweit) eine Evaluierung der Schülerinnen- und Schülerleistungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ statt.

(3) In den Monaten April und Oktober/November 2010 sowie Jänner, März/April und Oktober/November 2011 sowie weiters Februar/März 2012 finden an den 12. Schulstufen von allgemein bildenden höheren Schulen (bundesweit) Feldtestungen zur Erprobung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch sowie in Mathematik statt.

(4) Mit der Durchführung der Evaluierungen gemäß Abs. 1 bis 3 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut. Die Evaluierungen weisen keinen direkten Personenbezug auf.

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

§ 2. (1) Anlässlich der in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Evaluierungen erfolgen Kontexterhebungen bei Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen. Die Erhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf.

(2) Die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an der Evaluierung (§ 1) teilnehmen, verpflichtend.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schmied

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