115. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 - VermV)
Aufgrund der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 und 57 Abs. 6 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird verordnet:
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. APOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher 3D-Koordinaten im Europäischen Bezugssystem ETRS 89 liefert.
- 2. Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.
- 3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
- 4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
- 5. ETRS 89: Das „European Terrestrial Reference System 89“ ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird. Die Verfügbarkeit der ETRS 89-Koordinaten durch APOS-Stationen wird katastralgemeindeweise im Amtsblatt für das Vermessungswesen bekannt gemacht.
- 6. Geodätisches Bezugssystem (System der Landesvermessung): Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System. Zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke wird die Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro verwendet.
- 7. Bezugssystem des MGI (Militärgeographisches Institut): Das Bezugssystem MGI ist definiert durch das geodätische Datum:
- a) Fundamentalpunkt: Hermannskogel bei Wien
- b) Orientierung: Azimut Hermannskogel - Hundsheimer Berg
- c) Maßstab: Basis bei Josefstadt in Böhmen
- d) Bezugsfläche: Ellipsoid Bessel 1841 mit
- aa) a = 6 377 397,155 m (große Halbachse)
- bb) b = 6 356 078,963 m (kleine Halbachse)
- 8. Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und teilweise auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereiches eine mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 5 cm für Triangulierungspunkte und von maximal 7 cm für Einschaltpunkte. Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
- 9. Graphisch ermittelte Fläche: Die graphisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, graphischen Datenbestand.
- 10. Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:
- G = Punkt des Grenzkatasters
- E = Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen
- R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG
- T = technischer Punkt (transformiert)
- V = verhandelter und verbindlich festgelegter Grenzpunkt
- 11. Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:
- a) für Grenzpunkte:
a = geändert,
l = gelöscht,
n = neu,
p = überprüft,
t = transformiert,
u = übernommen;
- b) für sonstige Punkte:
s = sonstige
- a) für Grenzpunkte:
- 12. Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenz- und sonstigen Punkten verwendet werden.
- 13. Mittlere Punktlagegenauigkeit: Die mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Der Betrag der mittleren Punktlagegenauigkeit wird aus der Berechnung von Neupunkten im vorgegebenen, zum Teil inhomogenen Festpunktfeld abgeleitet.
- 14. Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.
- 15. Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden.
- 16. Sperrmaß: Sperrmaße sind zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstände.
- 17. Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.
- 18. Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.
2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen
Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
- 1. behauene Grenzsteine,
- 2. Metallrohre,
- 3. Kunststoff- oder Metallmarken,
- 4. Grenzbolzen oder
- 5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
(4) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
- 1. innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
- 2. im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
- 3. nicht zugänglich ist oder
- 4. die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.
Anschluss an das Festpunktfeld
§ 3. (1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten.
(2) Übersteigt die mittlere Punktlagegenauigkeit der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter § 6 angeführten Genauigkeitsgrenzen, so ist dem Plan das Ergebnis eines freien Ausgleichs anzuschließen, aus dem die Differenzen zu den verwendeten Festpunkten hervorgehen.
(3) Im Falle der Verwendung von „ETRS 89-Koordinaten“ der Festpunkte aus dem Positionierungsdienst gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG genügt es, die vom BEV gemäß § 1 Z 5 veröffentlichten ETRS 89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Berechnung der gemessenen Punkte im geodätischen Bezugssystem heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Messung der Punkte mit dem Satelliten-Positionierungsdienst APOS durchzuführen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so sind die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einzubeziehen.
(4) Dauerhaft stabilisierte Messpunkte können an Stelle von Festpunkten als Standpunkte verwendet werden, wenn diese gemäß Abs. 1 an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind.
(5) Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte oder Messpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
Umfang der Vermessung
§ 4. (1) Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
(2) Ausgenommen sind
- 1. Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist,
- 2. Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50% vergrößert,
- 3. Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke).
(3) Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
(4) Auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte
§ 5. (1) Die Art der Kennzeichnung der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen und die zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet worden sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.
(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.
(3) Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.
(4) Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 zu gewährleisten ist. Sind alle Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt aus messbar, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.
(5) Neue Grenzpunkte, die in bestehende Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Die Koordinaten dieser Grenzpunkte können ohne Verwendung der nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte bestimmt werden, wenn
- 1. die neuen Grenzpunkte zwischen Grenzpunkten des Grenzkatasters eingerechnet und eingefluchtet werden und
- 2. die Lage der zum Einrechnen und Einfluchten verwendeten Grenzpunkte unverändert ist.
Genauigkeit der Messungen
§ 6. (1) Die Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird.
(2) Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm nicht überschritten wird.
Flächenermittlung
§ 7. (1) Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu ermitteln.
(2) Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
(3) Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
(4) Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
(5) Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
(6) Angaben zur Flächenermittlung sind:
- o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche
- Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird
- R = Fläche laut Kataster oder Restfläche
- g = graphisch ermittelte Fläche.
3. Abschnitt
Bestimmungen über Pläne
Planinhalt
§ 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
- 1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
- 2. in der Gegenüberstellung
- a) die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
- b) die Zahlen der Grundbuchseinlagen,
- c) die Flächenausmaße der Grundstücke,
- d) im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
- e) die Flächensummen,
- f) bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke und deren Flächenausmaße,
- g) die Angaben zur Flächenermittlung (§ 7),
- h) die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
- 3. die zeichnerische Darstellung (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
- 4. das Netzbild,
- 5. die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Verfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen unter Angabe des Maßstabsfaktors und des verwendeten Positionierungsdienstes anzuführen sind,
- 6. das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der in die Vermessung einbezogenen
- a) Festpunkte
- b) Messpunkte
- c) Grenzpunkte unter Angabe der vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, des Indikators und der vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierung, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann, und
- d) sonstigen Punkte mit Angabe der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem Österreichs,
- 7. im Falle der Verwendung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG zusätzlich die ETRS 89-Koordinaten für alle gemessenen Messpunkte gemäß § 3 Abs. 3 und
- 8. der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
(2) Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte sind mit zwei Dezimalstellen in Meter, die Bestimmungselemente der Kreisbögen sind mit drei Dezimalstellen anzugeben.
(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen, wobei die Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils nur eine Katastralgemeinde umfassen darf. Zusätzliche Angaben, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindenübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 und 7 in einem im Technischen Operat vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan entfallen.
(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen sondern vorab gemäß § 12 Vermessungsgesetz zu beantragen.
Zeichnerische Darstellung
§ 9. (1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.
Diese Darstellung hat zu enthalten:
- 1. den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
- 2. die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
- 3. die Maßstabsleiste,
- 4. die Angabe der Nordrichtung,
- 5. die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
- 6. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,
- 7. die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
- 8. die Bezeichnung der Trennstücke,
- 9. die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) und
- 10. die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).
(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.
(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
Mappenberichtigung
§ 10. Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
- 2. in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.
Beilagen zu Plänen
§ 11. (1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
- 1. Ort und Datum,
- 2. Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
- 3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
- 4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,
- 5. Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,
- 6. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und
- 7. Beurkundung des Protokolls.
(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.
(3) Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.
(4) Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden
§ 12. (1) Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die §§ 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
- 1. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
- 2. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
- 3. eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3) Die zeichnerische Darstellung gem. § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
Änderung von Plänen
§ 13. Sind in einem Plan oder in den zugehörigen Beilagen Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 17 neu einzubringen.
4. Abschnitt
Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen
Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden
§ 14. Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 11), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen.
Form der Übermittlung
§ 15. (1) Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierte Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at “ zur Verfügung gestellt wird, zu erfolgen.
(2) In einem Urkundenarchiv gemäß § 91 c Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.
Identifizierung
§ 16. Zur Sicherstellung der Identität der Einbringer haben sich diese im Portal des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unter „www.bev.gv.at “ zu registrieren.
Technische Bedingungen
§ 17. Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF/A-1b und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß § 11 Abs. 4 ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß § 15 Abs. 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
5. Abschnitt
Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle
§ 18. Als Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 VermG sowie der Ersichtlichmachungen gemäß § 8 Z 2 lit. c wird das Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. August 2010 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne vom 1. Dezember 1994, BGBl. Nr. 562/1994, tritt mit Ablauf des 15. August 2010 außer Kraft.
(2) Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, erstellt worden sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2013 eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen hat.
Anlage 1
Mitterlehner
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