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BGBl III 92/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

92. Abkommenzwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Die Österreichische Bundesregierung und

das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,

IN ABÄNDERUNG der sich aus Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010. ergebenden Rechtslage im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, dass die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 2010, so tritt dieses Abkommen am 1. Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 erfolgte Mitteilung folgt.

GESCHEHEN zu London am 29. Oktober 2009, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung:

Für das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage:

  

Gabriele Matzner-Holzer m.p.

Dominique Marbouty m.p.

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677 idgF, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. März bzw. 7. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 mit 1. September 2010 in Kraft.

Faymann

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