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BGBl III 85/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
(NR: GP XXIV RV 583 AB 615 S. 57. BR: AB 8290 S. 783.)

85. Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992.

[Protokoll in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Cook Inseln, Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Lettland, Liechtenstein, Marshallinseln, Nauru, Schweiz, Serbien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Türkei, Vanuatu.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des Übereinkommens, wie im Protokoll vom 14. Oktober 2005 enthalten, nicht so ausgelegt werden darf, als ob er in anderer Hinsicht rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtsmäßig macht oder die Erhebung einer Klage nach anderen Rechtsvorschriften ausschließt.

Anlage 1

Protokoll in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) 

Anlage 2

Protokoll in englischer Sprachfassung 

Faymann

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