82. Übereinkommen über Streumunition
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Übereinkommen über Streumunition
[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. April 2009 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Albanien, Belgien, Burkina Faso, Burundi, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Fidschi, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Japan, Komoren, Kroatien, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Republik Moldau, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Norwegen, Sambia, Samoa, San Marino, Seychellen, Sierra Leone, Slowenien, Spanien, Uruguay, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:
Der Heilige Stuhl möchte folgende Punkte hervorheben:
- 1. Das Übereinkommen nimmt eine breite Definition von Streumunitionsopfer an, darunter direkt betroffene Personen, ihre Familien und Gemeinschaften, und ersucht die Vertragsstaaten ihnen Hilfe zu leisten.
Der Heilige Stuhl ist sich bewusst, dass diese umfassende Hilfe vom Augenblick der Empfängnis bis zum natürlichen Tod Respekt vor dem Recht auf Leben haben muss, um den grundlegenden Prinzipien des Respekts für menschliches Leben zu entsprechen und für die Anerkennung der Menschenwürde zu sorgen. Erhaltung von Leben und die Schaffung der Voraussetzungen für eine menschenwürdige Existenz sollten im Mittelpunkt der humanitären Hilfe stehen.
- 2. Die Vertragsstaaten, in Benennung einer Anlaufstelle innerhalb der Regierung (Art. 5 Abs. 2 lit. g) haben zu gewährleisten, dass die Koordinierung der Netzwerke für nationale Behinderung, Entwicklung und Rahmenbedingungen und Mechanismen für Menschenrechte wirksame Hilfe für alle Opfer gewährleistet.
In dieser Hinsicht, möchte der Heilige Stuhl auch sein Verständnis und die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. c bekräftigen, worin das Übereinkommen "die besondere Rolle und den Beitrag der relevanten Akteure erkennt": wenn ein Vertragsstaat einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen nach dem Übereinkommen aufstellt, "im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen", soll er den in jeder demokratischen Gesellschaft bestehenden Pluralismus und die Vielfalt der einschlägigen nichtstaatlichen Akteure gewährleisten.
Diese respektvolle Form der Koordinierung der verschiedenen Aktivitäten der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure ist im Einklang mit der Präambel (PP 10) (siehe auch Diplomatische Konferenz von Dublin zur Annahme eines Übereinkommens über Streumunition, Kurzprotokoll, CCM/SR/4, 18. Juni 2008).
- 3. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition versteht der Heilige Stuhl den Begriff "Geschlecht", wie er in der Präambel (PP 8) und in den Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 1 lit. k des Übereinkommens verwendet wird, in Übereinstimmung mit seiner interpretativen Erklärung zur Pekinger Erklärung und Aktionsplattform, abgegeben in Peking anlässlich der Vierten Weltfrauenkonferenz.
- 4. Art. 4 Abs. 4 hebt die moralische Verantwortung in Fällen, in denen Streumunition eingesetzt oder zurückgelassen wurde und Streumunitionsrückstände vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens bestanden, hervor. Im Bereich der Zusammenarbeit und Hilfe sollte die Staatenverantwortlichkeit wirksam zum Ausdruck kommen.
- 5. In Bezug auf Art. 21, bedeuten gemeinsame militärische Operationen in keiner Weise eine Aussetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. "Die Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen" sollen niemals an durch das Übereinkommen verbotenen Aktivitäten teilnehmen. Im Gegenteil, gemeinsame militärische Einsätze sollten Möglichkeiten für die Vertragsstaaten eröffnen, Standards zu fördern, welche durch das neue Instrument mit dem Ziel eingeführt wurden, Zivilisten während und nach bewaffneten Konflikten zu schützen. ...“
Anlage 1
Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Vertragstext in englischer Sprache
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)