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BGBl III 78/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. III Nr. 88/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

1. Oktober 2008

Deutschland

15. Jänner 2007

Griechenland

27. Jänner 2006

Luxemburg

25. Oktober 2005

Montenegro

2. November 2009

Schweden

20. Mai 2005

Serbien

31. Juli 2009

Slowakei

5. Dezember 2005

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden folgenden Vorbehalt abgegeben:

Schweden bringt einen Vorbehalt zu Art. 9 Abs.1 an, und zwar hinsichtlich des Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bei Entscheidungen, die vom Parlament, der Regierung und von Ministern über die Freigabe amtlicher Dokumente beinhaltender Angelegenheiten getroffen wurden.

Ein Vorbehalt wird ferner zu Art. 9 Abs. 2 angebracht, und zwar hinsichtlich des Zugangs von Umweltorganisationen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bezüglich Entscheidungen über lokale, Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordernde Planungen.

Dies gilt auch für Entscheidungen betreffend die Erteilung von Genehmigungen, die von der Regierung als erster Instanz getroffen werden, zum Beispiel nach dem Erdgasgesetz (2000:599) oder nach einer Berufung gemäß Kapitel 18 des schwedischen Umweltgesetzes. Die Regierung strebt an, dass Schweden in Kürze den gesamten Art. 9 Abs. 2 erfüllen wird.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2005. nachstehende Erklärung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dass es bezüglich einer Partei, die eines der beiden Streitbeilegungsverfahren akzeptiert, beide der in diesem Absatz als verpflichtend genannten Streitbeilegungsverfahren akzeptiert.

Faymann

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