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BGBl III 51/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
(NR: GP XXIV RV 494 AB 592 S. 53. BR: AB 8281 S. 781.)

51. Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.
  2. 2. Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

[Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anhänge zum Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Anhänge zum Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 3 für Österreich mit 21. Juni 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde haben Erklärungen abgegeben:

Europäische Union:

Die Europäische Union hat bei Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde am 21. Februar 2006 die nachfolgende Erklärung im Einklang mit Art. 26 Abs. 4 abgegeben:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1, dafür zuständig ist, internationale Abkommen zu schließen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen, umzusetzen:

  1. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  2. Schutz der menschlichen Gesundheit;
  3. umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  4. Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

    Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sind geeignete Instrumente, mit denen Verbesserungen im Umweltverhalten angeregt werden können, die den öffentlichen Zugang zu Informationen über freigesetzte Schadstoffe gewährleisten und die von den zuständigen Behörden dazu genutzt werden können, Trends zu verfolgen, Fortschritte nachzuweisen und damit zur Erreichung der oben genannten Ziele beizutragen.

    Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsvorschriften angenommen hat, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, die durch das Protokoll erfasste Angelegenheiten betreffen und dass sie eine Liste der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls unterbreiten und gegebenenfalls aktualisieren werde.

    Die Europäische Gemeinschaft ist verantwortlich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen. Die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt ihrem Wesen nach der kontinuierlichen Entwicklung.“

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsvorschriften angenommen hat, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, die durch das Protokoll erfasste Angelegenheiten betreffen und dass sie eine Liste der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls unterbreiten und gegebenenfalls aktualisieren werde.

Die Europäische Gemeinschaft ist verantwortlich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen. Die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt ihrem Wesen nach der kontinuierlichen Entwicklung.“

Frankreich:

Frankreich erklärt, dass das am 21. Mai 2003 in Kiew unterzeichnete Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998 (mit vier Anhängen), was Frankreich betrifft, dort gilt, wo das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (mit zwei Anhängen) gilt.

Anlage 1

Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 2

Anhänge zum Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 3

Protokoll in englischer Sprache 

Anlage 4

Anhänge zum Protokoll in englischer Sprache 

Faymann

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