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BGBl III 4/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

4. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Island am 9. Dezember 2009 seine zentrale Behörde111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 101/2006. gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 30/2009) wie folgt geändert:

Ministry of Justice and Human Rights

Skuggasund

150 Reykjavík

Iceland

Faymann

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