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BGBl III 140/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

140. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (BGBl. III Nr. 105/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien

12. Juni 2009

Bosnien und Herzegowina

7. Oktober 2008

Bulgarien

20. Juni 2005

Monaco

18. September 2007

Norwegen

18. Oktober 2010

Russische Föderation

27. November 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Belgien:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Art. 4 und 5 anwenden wird.

Bulgarien:

Gemäß Art. 8 Abs.1 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

Monaco:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

Norwegen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 8 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Faymann

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