10. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 7/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen (BGBl. III Nr. 134/2009) wurde von Slowenien am 18. November 2009 unterzeichnet.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)