100. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/2008) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Dominikanische Republik | 21. Juni 2010 |
Guinea-Bissau | 6. August 2008 |
Island | 22. August 2008 |
Jamaika (nur Protokoll I und III) | 25. September 2008 |
Kasachstan (nur Protokoll I und III) | 8. Juli 2009 |
Katar (nur Protokoll I und III) | 16. November 2009 |
Madagaskar | 14. März 2008 |
Vereinigte Arabische Emirate (nur Protokoll I und III) | 26. Februar 2009 |
Ferner haben die Vereinigten Staaten1 am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:
Unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.
Faymann
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