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BGBl I 94/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: 30. KFG-Novelle
(NR: GP XXIV RV 220 AB 262 S. 32 . BR: AB 8172 S. 774 .)
[CELEX-Nr.: 32007L0046 , 32009L0005 ]

94. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (30. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a lautet:

„(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

  1. 1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
  2. 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.“

2. § 2 Abs. 1 Z 46 lautet:

  1. „46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG .“

3. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container.“

4. § 4 Abs. 7a lautet:

„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

5. § 4 Abs. 7b Z 3 lautet:

„3. Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen 37 000 kg,“

6. § 4 Abs. 9 lit. a lautet:

  1. „a) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.“

7. In § 20 Abs. 1 werden die lit. a bis j als Z 1 bis 10 bezeichnet und Z 4 lautet:

  1. „4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
    1. a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
    2. b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,
    3. c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,
    4. d) Feuerwehrfahrzeugen,
    5. e) Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
    6. f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
    7. g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;“

8. In § 20 Abs. 5 wird im Einleitungssatz der Verweis „Abs. 1 lit. d“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 4“ und lit. c lautet:

  1. „c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,“

9. § 20 Abs. 6a lautet:

„(6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.“

10. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

§ 27a. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG , 2002/24/EG oder 2003/37/EG erfasst werden und die nach diesen Richtlinien genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.

(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.

(3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

(4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im II. und IX. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.“

11. § 28 Abs. 1a entfällt.

12. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

  1. 1. die zulassungsrelevanten Daten,
  2. 2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß § 28b Abs. 4 anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach § 31a Abs. 6 festzusetzen.“

13. § 28 Abs. 3b entfällt.

14. § 28a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG , 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;“

15. In § 28a werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.

(4b) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die in Betracht kommenden Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen wird. Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass eine Type eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.“

16. In § 28b wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter sind berechtigt, für die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einen Kostenersatz vom Fahrzeuginhaber in der Höhe von bis zu 180 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen. Dies gilt auch für die Fälle der Dateneingabe gemäß § 28a Abs. 6.“

17. § 28b Abs. 4 lautet:

„(4) Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:

  1. 1. hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
  2. 2. die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und
  3. 3. die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,

bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.“

18. In § 28b wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Abs. 5 beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die

  1. 1. hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und
  2. 2. den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,

nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch durch Dienstleister, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 5 Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des § 30a Abs. 5 von der Bundesanstalt für Verkehr Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“

19. Nach § 28b werden folgende §§ 28c und 28d samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten der Hersteller

§ 28c. (1) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeuges, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.

(2) Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge von Österreich erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, so hat er das unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind auch die Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das genannte Risiko zu beseitigen. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, so kann die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits Schutzmaßnahmen ergreifen, bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung.

(3) Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, haben dafür zu sorgen, dass solche Teile oder Ausrüstungen nur in den Handel gelangen, wenn dafür eine Autorisierung im Sinne des Artikels 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Alle Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass diese Teile und Ausrüstungen stets unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(4) Der Hersteller hat den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, sofern ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.

(5) Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG benötigt werden. Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, hat der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften beizufügen.

(6) Ein außerhalb des Bundesgebietes ansässiger Hersteller muss für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung einen im Bundesgebiet ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Die in den vorstehenden Absätzen normierten Pflichten treffen in einem solchen Fall auch den Bevollmächtigten.

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 28d. (1) Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG oder die in Anhang V Abschnitt A der Richtlinie 2003/37/EG genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.

(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 29 Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.

(3) Auf Antrag fertigt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus, falls ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.

(4) Wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung übermittelt werden, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates mitzuteilen.

(5) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Dienstleisters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.

(6) Das in Abs. 5 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des § 131 Abs. 6 zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.“

20. § 29 Abs. 1a entfällt.

21. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen - sofern das Fahrzeug bereits einmal in Österreich zugelassen worden ist - nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.“

22. § 30 Abs. 8 entfällt.

23. In § 30a wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Eingabe der Genehmigungs- oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank darf erst dann erfolgen, wenn dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erteilung und jede aktuelle Änderung einer EG-Betriebserlaubnis (§ 28b Abs. 1) oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unter Angabe der Genehmigungsnummer angezeigt worden ist und diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie freigegeben wurde. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vor der Freigabe der Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank die Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung verlangen. Ist diese Übereinstimmungsbescheinigung oder diese EG-Betriebserlaubnis ungültig oder wurde die Anerkennung einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung abgelehnt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Sperre für diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank eintragen. Diese Sperre ist auf Antrag wieder aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weg gefallen sind und sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdaten oder Typendaten richtig sind. Eine Liste der freigegebenen oder gesperrten Genehmigungsnummern ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehr zu veröffentlichen.“

24. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

§ 31a. (1) Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang V, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt worden ist.

(3) Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Abs. 8) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus § 30 Abs. 2, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.

(4) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

(5) Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Abs. 4) ersichtlich sind.

(6) Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.

(7) Das in Abs. 6 beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.

(8) Wenn der Landeshauptmann selbst Prüfungen nach Rechtsakten der EU oder durch Verordnung erlassenen alternativen Vorschriften durchführt, so ist ihm der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“

25. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.“

26. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.“

27. § 40a Abs. 5 Z 6 lautet:

  1. „6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (§ 28 Abs. 3a),“

28. § 40b Abs. 7 lautet:

„(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 41,70 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten, sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I sind gesondert in Rechnung zu stellen.“

29. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken. Bei der Ausstellung von zwei gleichlautenden Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist auf jeder Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.“

30. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für das Duplikat einer Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat. In diesem Fall sowie im Falle einer Mehrfachzustellung ist nur die Chipkartenzulassungsbescheinigung mit der höchsten Seriennummer gültig.“

31. § 41 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) wird ein Zulassungsschein in Papierformat oder eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesem Fall der Vermerk „Wechselkennzeichen“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.“

32. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

§ 41a. (1) Auf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG . Weitere gemäß § 47 Abs. 1 erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.

(2) Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß § 33 Abs. 3 tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß § 47 Abs. 1 erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Dienstleister hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Dienstleister heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den im Abs. 2 genannten Zwecken abzuschließen.

(4) Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Dienstleister gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung, sowie die Höhe des Teils welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.

(5) Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

(6) Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

(7) Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.

(8) Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.“

33. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.“

34. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.“

35. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.“

36. Nach § 43 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.“

37. § 44 Abs. 3a lautet:

„(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.“

38. In § 48a Abs. 3 und Abs. 8a wird jeweils der Betrag „145 Euro“ ersetzt durch den Betrag „200 Euro“.

39. § 48a Abs. 7 bis 8 lauten:

„(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und - im Falle einer aufrechten Zulassung - Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Bleibt die Zulassung auch nach dem Verzicht aufrecht, hat die Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

(8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.“

40. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.“

41. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.“

42. Dem § 62 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(5) Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß § 4 Abs. 5 oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.“

43. Dem § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.“

44. § 85 Abs. 1 lautet:

„(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

45. Dem § 97 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 39, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 ausgenommen. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des § 40 Abs. 5 nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen gleichgestellt.“

46. § 99 Abs. 6 lit. f lautet:

  1. „f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr oder die für Kanalwartung und -revision (§ 27 Abs. 5 StVO 1960) verwendet werden,“

47. § 99 Abs. 6 lit. n lautet:

  1. „n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und - allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder angebrachte Geräte - eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen.“

48. § 101 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten werden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs. 12 zu setzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“

49. § 102 Abs. 1a lautet:

„(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.“

50. § 102 Abs. 5 lit. b lautet:

  1. „b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,“

51. § 102 Abs. 11 lautet:

„(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.“

52. § 102 Abs. 11b lautet:

„(11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG , ABl. Nr. L 29, vom 31. Jänner 2009, S 45, entsprochen wird.“

53. In § 102a wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.“

54. § 102a Abs. 4 lautet:

„(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.“

55. § 102a Abs. 7 lautet:

„(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.“

56. § 105 Abs. 6 lautet:

„(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.“

57. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

58. § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine Lenkberechtigung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten;“

59. § 123 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.“

60. Dem § 132 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“

61. In § 134 werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG , ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1c) Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen genannten Verstöße begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.“

62. § 134 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 70 Euro sofort eingehoben werden. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“

63. § 134a Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 24. Jänner 2009, S 3.“

64. Dem § 135 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2009 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 30a Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. Jänner 2010,
  2. 2. § 48a Abs. 3 und 8a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. September 2009,
  3. 3. § 48a Abs. 7 bis 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. Oktober 2009,
  4. 4. § 134 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 mit 1. Jänner 2010.“

Fischer

Faymann

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