67. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2008, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2b lautet:
„(2b) In den Jahren 2006 bis 2011 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 bzw. des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro in den Jahren 2006 bis 2008 bzw. von 93 Millionen Euro in den Jahren 2009 bis 2011 unterschreitet.“
Fischer
Faymann
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