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BGBl I 16/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Bundesgesetz: 22. StVO-Novelle und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
(NR: GP XXIV IA 315/A AB 74 S. 14 . BR: AB 8062 S. 767 .)

16. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle)

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 26a Abs. 1 1. Satz lautet:

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.“

1a. In § 52 Z 7e wird an die Legende folgender Satz angefügt:

„Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.“

1b. In § 52 lit. a Z 10b wird an die Legende folgender Satz angefügt:

„Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.“

1c. In § 52 wird nach Z 15 folgende Z 15a eingefügt:

  1. „15a. „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel i.S. der Z 7e geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.“

2. Die Überschrift zum XIII. Abschnitt lautet:

„Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen“

3. Vor § 99 werden folgende §§ 98a bis 98f samt Überschriften eingefügt:

§ 98a. (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen.

(2) Die dabei gewonnenen Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(4) Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 98b. (1) Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.

(2) Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(3) Die bei einer Messung gemäß Abs. 1 ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.

§ 98c. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.

(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

(3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist.

§ 98d. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

(2) Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Übertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.

(3) Gemäß Abs. 1 ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Missachtung gemäß Abs. 1.

§ 98e. (1) Die Behörde darf die

  1. 1. bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Abs. 2 genannten Übertretung und
  2. 2. durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen

gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.

(2) Als Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 gelten Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, insbesondere eine ziffernmäßig bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Unterschreitung eines erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 oder die Missachtung einer Verkehrsregelung durch Lichtzeichen oder Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.

(3) Gemäß Abs. 1 gewonnene Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung von Übertretungen hinaus nur verwendet werden, soweit dies zur unmittelbaren Ahndung der Übertretungen oder für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.

(4) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine der in Abs. 1 genannten Übertretungen begangen zu haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit die Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.

§ 98f. (1) Soweit dies

  1. 1. für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
  2. 2. für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben

erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.

(2) Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.

(3) Eine Speicherung von gemäß Abs. 1 gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.“

4. § 100 Abs. 5b lautet:

„(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

Artikel II

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:

§ 134 Abs. 3b lautet:

„(3b) Die aufgrund der §§ 98a, 98b und 98e StVO mit den dort genannten technischen Einrichtungen automationsunterstützt ermittelten Geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeuge und die dabei gewonnenen Daten können auch zur Feststellung einer Überschreitung einer gemäß § 98 ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit verwendet werden. Im Falle einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung gemäß § 98a StVO gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

Fischer

Faymann

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