14. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 640 wird folgender § 641 samt Überschrift angefügt:
„Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension
§ 641. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
- 1. im § 264 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
- 2. im § 264 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 324 wird folgender § 325 samt Überschrift angefügt:
„Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension
§ 325. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
- 1. im § 145 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
- 2. im § 145 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 314 wird folgender § 315 samt Überschrift angefügt:
„Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension
§ 315. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:
- 1. im § 136 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und
- 2. im § 136 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.“
Fischer
Faymann
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