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BGBl II 487/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

487. Änderung der Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution

487. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 5/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (§ 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes). Die Weiterbildung vermittelt

  1. 1. die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung), oder
  2. 2. eine auf die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten eingeschränkte Qualifikation.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (§§ 21 Abs. 2, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie das Basismodul gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder sonst eine Weiterbildung absolviert haben, die dem Basismodul gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 gleichwertig ist.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit die Betrauung eines/einer gemäß Abs. 3 qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin nicht möglich ist, darf für die Kontrolle der Substitutionsbehandlung vorübergehend für die Dauer von längstens sechs Monaten ein/eine noch nicht gemäß Abs. 3 qualifizierter/qualifizierte Amtsarzt/Amtsärztin herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1. die Kontrolltätigkeit einschließlich Vidierung von Substitutions-Dauerverschreibungen während dieser Zeit unter der Supervision eines/einer gemäß Abs. 3 qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin erfolgt, und
  2. 2. der/die supervidierte Amtsarzt/Amtsärztin mit der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (Basismodul) unverzüglich beginnt und zumindest die Hälfte des Basismoduls bis längstens zum Ablauf der sechs Monate nachweislich absolviert.“

4. § 2 samt Überschrift lautet:

„Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

§ 2. (1) Zur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die

  1. 1. nach den ärzterechtlichen Vorschriften zu einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Sonderfaches der Heilkunde berechtigt sind, das die Substitutionsbehandlung umfasst,
  2. 2. sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) unterzogen haben,
  3. 3. in die Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind, und
  4. 4. sich der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 (Weiterbildungsmodule) unterziehen.

(1a) Lediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 (Basismodul „Weiterbehandlung“) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die Weiterverschreibung des Substitutionsmittels, auf das der Patient oder die Patientin eingestellt worden ist; Dosisänderungen und Änderungen des Mitgabemodus dürfen innerhalb eines begrenzten, vom indikationstellenden und einstellenden Arzt vorgegebenen Rahmens vorgenommen werden. Weitergehende Dosisänderungen oder Änderungen des Mitgabemodus, insbesondere die Festlegung eines Mitgabemodus gemäß § 23e Abs. 5 der Suchtgiftverordnung, sowie die Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel sind von der Qualifikation zur Weiterbehandlung nicht umfasst.

(2) Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Abs. 1 und 1a sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung

  1. 1. eine Basisweiterbildung (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) im Umfang von zumindest 40 Einheiten, sowie
  2. 2. die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5.“

6. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung

1. eine Basisweiterbildung (Basismodul „Weiterbehandlung“) im Umfang von zumindest 6 Einheiten, sowie

  1. 2. die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Abs. 1 Z 2.“

7. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Worte „Der Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes sicherzustellen.“

9. Nach § 4 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt und § 4 Abs. 2 bis 2b lautet:

„(2) Das Weiterbildungsangebot hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen.

(2a) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls können im Wege des E-Learnings absolviert werden. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.

(2b) Basismodul und vertiefende Weiterbildungsmodule für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) haben bundesweit einheitlich jene Kenntnisse aus den im Abs. 2a genannten Gebieten zu vermitteln, die für die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten erforderlich sind. Abs. 2a letzter Satz ist anzuwenden.“

10. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis längstens 31. Jänner schriftlich über die Entwicklungen bei der Organisation und Durchführung der Weiterbildung in den Bundesländern im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat jeweils auch die Zahl jener Ärzte/Ärztinnen und Amtsärzte/Amtsärztinnen mit einzuschließen, die im Berichtsjahr die Weiterbildung im Rahmen der Basismodule begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen haben.“

11. § 5 samt Überschrift lautet:

„Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen

§ 5. (1) Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.

(2) Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. 1. die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches, sowie
  2. 2. für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, oder
  3. 3. für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1.

(3) Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 2 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Als Beginn der Qualifikation gilt das Datum der Eintragung in die Liste. Die Liste enthält den Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en), den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, sowie im Falle einer auf die Weiterbehandlung eingeschränkten Qualifikation einen darauf hinweisenden Zusatz. Die Liste ist nicht öffentlich. Das Recht auf Auskunft über die in der Liste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen haben:

  1. 1. die mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung betrauten Amtsärzte und Amtsärztinnen,
  2. 2. die Ämter der Landesregierungen (Landessanitätsdirektionen),
  3. 3. die Drogen- und Suchtkoordinationen der Bundesländer,
  4. 4. die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen,
  5. 5. die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachten Einrichtungen,
  6. 6. die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern,
  7. 7. die Österreichische Apothekerkammer und ihre Landesgeschäftsstellen,
  8. 8. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Krankenversicherungsträger.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Basisweiterbildung vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die umfassende Qualifikation für Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1) oder die für die Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.“

12. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Arzt oder die Ärztin die Absolvierung der vertiefenden Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Z 2, 1a Z 2) mittels Bestätigung der betreffenden Ärztekammer nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung aufrecht zu erhalten, wenn die entsprechende Qualifikation durch den Besuch der vorgeschriebenen vertiefenden Weiterbildung gewährleistet ist und kein sonstiger Grund gegen die Aufrechterhaltung spricht.“

13. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid unverzüglich die Streichung von der Liste vorzunehmen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung für die Eintragung weggefallen ist oder nicht vorgelegen hat, der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Darüber hinaus ist der Arzt oder die Ärztin wegen Ablaufs der Frist von der Liste unverzüglich zu streichen, sofern sich aus § 6 nicht anderes ergibt. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bezirksverwaltungsbehörde alle ihr zur Kenntnis gelangenden Umstände, die einer weiteren Eintragung in der Liste entgegenstehen, unverzüglich mitzuteilen.“

14. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer anstelle der Streichung die Eintragung unter der Bedingung des Nachweises der erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen aufrecht erhalten, wenn sich erweist, dass bei einem Arzt oder einer Ärztin in einzelnen Bereichen die für die Durchführung der Substitutionsbehandlung nach Maßgabe des Standes der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung erforderlichen Kenntnisse nicht vorliegen.“

15. § 9 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Abs. 3 in die Liste eingetragen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 1a Z 1 erfolgt ist und nicht Abs. 5 anzuwenden ist.

(5) Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Abs. 3) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 1a Z 1 erfolgt ist. § 3 Abs. 1 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Basismodul (Indikationstellung und Einstellung) verkürzt ist und insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst.“

16. Dem § 9 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt und § 9 Abs. 7 bis 9 lautet:

„(7) Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste gemäß Abs. 4 oder 5 ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls „Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder des verkürzten Basismoduls (Abs. 5 zweiter Satz) oder des Basismoduls „Weiterbehandlung“ (§ 3 Abs. 1a Z 1).“

(8) Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation der Weiterbildung für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten österreichweit unverzüglich zu veranlassen; das Basismodul für die Weiterbehandlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.3.2010 sichergestellt ist.

(9) Bis zum Ablauf des 31.12.2010 ist der amtsärztlichen Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 3 eine ununterbrochene amtsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kontrolle der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.“

17. Die Anhänge entfallen.

Stöger

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