440. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 8 Innkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pichl)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 21,292 und km 28,223 der Richtungsfahrbahn Suben der A 8 Innkreis Autobahn festgelegt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Bures
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