423. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen verboten wird (Wunschlaternenverordnung)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden. Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet.
Verbot des In-Verkehr-Bringens
§ 2. Das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen gemäß § 1 ist verboten.
Schlussbestimmungen
§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, notifiziert (Notifikationsnummer 2009/0345/A).
Hundstorfer
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