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BGBl II 400/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

400. Verordnung: Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

400. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeiner Teil

1. Abschnitt

Rechtsform und Aufgaben

Rechtsform

§ 1. (1) Das Technische Museum Wien (TMW) mit Österreichischer Mediathek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung bestimmt.

(3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:

  1. 1. Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
  2. 2. anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
  3. 3. sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Museumsshops, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
  4. 4. Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.

Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.

Vermitteln

§ 2. (1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.

(2) Die Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.

(3) Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.

Sammeln

§ 3. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 14 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.

(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.

Bewahren

§ 4. Die Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.

Dokumentieren

§ 5. (1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 erfolgen auf Basis museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht wird.

(2) Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.

Forschen

§ 6. (1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Museen sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.

(4) Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.

Ausstellen

§ 7. (1) Die Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.

(2) Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.

2. Abschnitt

Organisation

Geschäftsführung

§ 8. (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall gilt:

  1. 1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und der wirtschaftlichen Geschäftsführerin/dem wirtschaftlichen Geschäftsführer geleitet. Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“;
  2. 2) Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und die wirtschaftliche Geschäftsführerin/der wirtschaftliche Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 5 näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen werden dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5.

(4) Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.

(5) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Abs. 2 Z 2 zählen.

(6) Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 12 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.

(7) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 14 ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.

(8) Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Abs. 7 festgelegt.

(9) Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.

(10) Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.

(11) Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.

(12) Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.

(13) Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich.

(14) Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.

Direktor/innenkonferenz

§ 9. (1) Die Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/zwei Geschäftsführern die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer, vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz.

(3) Der Vorsitz in der Direktor/innenkonferenz wechselt zwischen den wissenschaftlichen Anstalten gemäß Bundesmuseen-Gesetz 2002 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Direktor/innenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Direktor/innenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Direktor/innenkonferenz teil.

Kuratorium

§ 10. (1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.

(2) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:

  1. 1. das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
  2. 2. die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
  3. 3. das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 4,
  4. 4. das Einvernehmen bei Erstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 5,
  5. 5. die Genehmigung des Organigramms gemäß § 8 Abs. 6,
  6. 6. das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Museumskonzepts gemäß § 8 Abs. 7,
  7. 7. das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8,
  8. 8. die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 8 Abs. 9,
  9. 9. die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß § 8 Abs. 10 sowie
  10. 10. die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß § 8 Abs. 5 von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.

(4) Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.

Vollversammlung

§ 11. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.

(2) Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.

(3) Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.

Grundsätze der Organisationsstruktur

§ 12. Die nach den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt gemäß § 8 Abs. 6 erstellte Organisationsstruktur enthält jedenfalls folgende Aufgabenbereiche:

  1. 1. Vermittlung;
  2. 2. Sammlungen;
  3. 3. Ausstellungsorganisation;
  4. 4. Leihverkehr;
  5. 5. Publikationen;
  6. 6. Restaurierung/Preparation;
  7. 7. Versicherung;
  8. 8. Öffentlichkeitsarbeit;
  9. 9. Marketing;
  10. 10. Sponsoring;
  11. 11. Personalwesen;
  12. 12. Buchhaltung;
  13. 13. Controlling;
  14. 14. Berichtswesen;
  15. 15. Revision;
  16. 16. Informationstechnologie;
  17. 17. Facility Management;
  18. 18. Sicherheitsmanagement;
  19. 19. Recht.

2. Teil

Besonderer Teil

Museumsverband

§ 13. (1) Das Technische Museum Wien (TMW) mit Österreichischer Mediathek ist der Verband aus einem Bundesmuseum und einem audiovisuellen Archiv unter der gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.

(2) Der Österreichischen Mediathek steht eine Leiterin/ein Leiter vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer, untersteht.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des TMW

§ 14. (1) Das TMW ist das Bundesmuseum für angewandte Naturwissenschaften und Technik.

(2) Kernkompetenz des TMW sind Objekte und Archivalien internationaler technischer Entwicklungen vornehmlich vom 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart aus einer primär österreichischen Perspektive.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Österreichischen Mediathek

§ 15. (1) Die Österreichische Mediathek ist das Archiv für das audiovisuelle Kulturerbe Österreichs (ausgenommen Film auf fotografischem Träger und Fotografie).

(2) Kernkompetenz der Österreichischen Mediathek ist die benutzerorientierte Archivierung von veröffentlichten und unveröffentlichten audiovisuellen Medien mit Österreichbezug.

(3) Die Österreichische Mediathek koordiniert die Zusammenarbeit aller österreichischen audiovisuellen Archive.

§ 16. (1) Die Sammlung des TMW gliedert sich wie folgt:

  1. 1. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
  2. 2. Information und Kommunikation;
  3. 3. Energie und Bergbau;
  4. 4. Produktionstechnik;
  5. 5. Verkehr;
  6. 6. Alltag und Umwelt.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

§ 17. (1) Die Sammlung der Österreichischen Mediathek gliedert sich wie folgt:

  1. 1. in Österreich erschienene und/oder hergestellte audiovisuelle Medien;
  2. 2. im Ausland erschienene und/oder hergestellte AV-Medien mit Österreich-Bezug sowie AV-Medien von allgemeinem Interesse in Auswahl;
  3. 3. nicht publizierte AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;
  4. 4. multidisziplinär verwendbares audiovisuelles Quellenmaterial (aktive Dokumentation);
  5. 5. in Österreich empfangenes Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstige Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

§ 18. (1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1.

(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

§ 19. Die Sammlungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlung gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 zum Ziel.

§ 20. Das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek führt folgende Verzeichnisse und Dokumentationen, die laufend bearbeitet und ergänzt werden:

1. Verzeichnis der Sammlungsobjekte und -objektgruppen

  1. 2. Verzeichnis der überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
  2. 3. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
  3. 4. Dokumentation der Sammlung, der Fremdinventare, der Bibliothek und des Archivs.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außerkrafttreten

§ 22. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend Museumsordnung des Technischen Museums Wien, BGBl. II Nr. 507/1999, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 3/2001, außer Kraft.

Schmied

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