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BGBl II 337/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

337. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

337. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilpflegekennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „so sind sie“ die Wortfolge „in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung“.

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.“

3. Anlage 1 lautet:

Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Handwäsche tritt an die Stelle der Temperaturangabe eine in den Waschbottich eingetauchte Hand ( ).

Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trocknen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege möglich“ haben durch das Durchkreuzen des betreffenden Symbols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen.

Das Bleichsymbol ist für die folgenden Informationen alternativ wie folgt darzustellen:

- für die Chlor- und Sauerstoffbleiche oder die

- Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche

Das Symbol für „nicht bleichen“

ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefülltes Dreieck dargestellt werden.

Das Symbol für alle Trocknungsmethoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro-Wäschetrockner ein innen anliegender Kreis anzuführen und die Trocknungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „schonende Trocknung bei niedriger Temperatur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Einschränkung im Elektro-Wäschetrockner möglich“.

Weitere Hinweise für empfohlene alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im quadratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäschetrocknersymbol angefügt werden.

    

Im Bügelsymbol ist die Temperaturstufe, die beim Bügeln nicht über­schritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“.

Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungsverfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen:

P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reini­gung]

F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung]

W [Nassreinigung]

Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen.

Mitterlehner

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