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BGBl II 335/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

335. Kundmachung: Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission

335. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission

Gemäß § 179 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2007, wird kundgemacht:

Die Europäische Kommission hat im ABl. Nr. C 226 vom 19.9.2009 S. 26 bekannt gemacht:

„Bei der Kommission ging am 10. September 2009 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 11. September 2009.

Der von Österreichische Post AG gestellte Antrag betrifft Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste (siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/17/EG) in Österreich. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieses Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 11. Dezember 2009 ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste in Österreich betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.“

Mitterlehner

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