319. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Interventionsbutter-Verordnung 2008, die MMP-IntervV 2008, die MM-MMP-BeihV 2008 und die Kasein-Verordnung 2008 geändert werden
Auf Grund der §§ 7, 9, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Interventionsbutter-Verordnung 2008
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung von Butter (Interventionsbutter-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 228/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. von Teil II Titel I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter, ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2008, S 3,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2008, S 3 sowie
- 4. der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S 35
hinsichtlich der öffentlichen und der privaten Lagerhaltung von Butter.
2. § 24 samt Überschrift lautet:
„Kosten
§ 24. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Verkäufern bzw. Verkäuferinnen sowie Einlagerern bzw. Einlagerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten
- 1. im Falle der öffentlichen Lagerhaltung von den Verkäufern bzw. Verkäuferinnen
- 2. im Falle der privaten Lagerhaltung von den Einlagerern bzw. Einlagerinnen
zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.“
Artikel 2
Änderung der MMP-IntervV 2008
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008), BGBl. II Nr. 439/2008, wird wie folgt geändert:
§ 12 samt Überschrift lautet:
„Kosten
§ 12. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Verkäufern bzw. Verkäuferinnen sowie Herstellern bzw. Herstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten
- 1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA von den Verkäufern bzw. Verkäuferinnen
- 2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung von den Herstellern bzw. Herstellerinnen
zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.“
Artikel 3
Änderung der MM-MMP-BeihV 2008
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (MM-MMP-BeihV 2008), BGBl. II Nr. 445/2008, wird wie folgt geändert:
§ 11 samt Überschrift lautet:
„Kosten
§ 11. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.“
Artikel 4
Änderung der Kasein-Verordnung 2008
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Herstellung und Verwendung von Kasein und Kaseinat (Kasein-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 305/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 5 samt Überschrift lautet:
„Genehmigung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur ist bei der AMA zu stellen.“
2. § 9 samt Überschrift lautet:
„Kosten
§ 9. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.“
Berlakovich
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